Rz. 185

[Autor/Stand] Die Veräußerung von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen i.S.d. § 168 Abs. 1 Nr. 1 BewG (Wirtschaftsteil i.S.d. § 160 Abs. 2 BewG) und selbst bewirtschafteter Grundstücke i.S.d. § 159 BewG innerhalb der Behaltensfrist ist ein Verstoß gegen die Behaltensregelungen, § 13a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 ErbStG.

 

Rz. 186

[Autor/Stand] Wird der Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil aufgegeben und führt dies dazu, dass der Betrieb als Stückländerei (§ 168 Abs. 2 i.V.m. § 160 Abs. 7 BewG) zu qualifizieren ist oder das Vermögen nicht mehr auf Dauer dem Betrieb zu dienen bestimmt ist (z.B. gewerbliche Nutzung), liegt ein Verstoß gegen die Behaltensregelung vor.[3]

 

Rz. 187

[Autor/Stand] Das Ausscheiden im Besteuerungszeitpunkt wesentlicher Wirtschaftsgüter eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft i.S.d. § 162 Abs. 4 BewG stellt eine schädliche Verwendung dar.[5] Dies gilt auch, wenn der Erlös aus der Veräußerung solcher Wirtschaftsgüter dazu verwendet wird, Abfindungen an weichende Erben zu zahlen, oder wenn der Hoferbe einzelne Flächen an seine Miterben überträgt, um deren Abfindungsansprüche zu befriedigen.[6]

 

Rz. 188

[Autor/Stand] Als schädliche Verwendung gilt auch der Wegfall der Selbstbewirtschaftung von Flächen i.S.d. § 159 BewG, z.B. aufgrund einer Einstellung der Selbstbewirtschaftung landwirtschaftlich genutzter Flächen, die als Bauland, Industrieland oder Land für Verkehrszwecke dienen werden.[8]

 

Rz. 189

[Autor/Stand] Wenn Pachtverträge über einzelne Flächen über eine Dauer von 15 Jahren und mehr abgeschlossen werden, gilt dies als schädliche Verwendung.[10]

 

Rz. 190

[Autor/Stand] Der Wegfall des Verschonungsabschlags beschränkt sich auf den Teil, der dem Verhältnis der im Zeitpunkt der schädlichen Verfügung verbleibenden Behaltensfrist einschließlich des Jahres, in dem die Verfügung erfolgt, zur gesamten Behaltensfrist entspricht, § 13a Abs. 6 Satz 2 ErbStG.

[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.03.2022
[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.03.2022
[3] R E 13a.14 Abs. 1 Satz 2 ErbStR 2019.
[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.03.2022
[5] R E 13a.14 Abs. 1 Satz 2 ErbStR 2019.
[6] R E 13a.14 Abs. 2 Satz 2 ErbStR 2019.
[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.03.2022
[8] R E 13a.14 Abs. 3 ErbStR 2019.
[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.03.2022
[10] R E 13a.14 Abs. 4 ErbStR 2019.
[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.03.2022

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