Rz. 66

[Autor/Stand] § 2 Nr. 1 GrStG nennt als Steuergegenstand auch die Betriebsgrundstücke i.S.d. § 99 Abs. 1 Nr. 2 BewG. Das ist der zu einem Gewerbebetrieb gehörende Grundbesitz, der losgelöst vom gewerblichen Betrieb einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bilden würde. Davon zu unterscheiden sind Betriebsgrundstücke i.S.d. § 99 Abs. 1 Nr. 1 BewG, die losgelöst von ihrer Zugehörigkeit zu dem gewerblichen Betrieb zum Grundvermögen gehören würde. Die Differenzierung ist notwendig aufgrund der nach § 99 Abs. 3 BewG vorgegebenen unterschiedlichen Bewertung (vgl. die Kommentierung zu § 99 BewG Rz. 100). Entscheidend ist die tatsächliche Nutzung (vgl. die Kommentierung zu § 99 BewG Rz. 133). In Betracht kommen land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen, bei denen die Land- und Forstwirtschaft als Nebenzweck eines Gewerbes betrieben wird.[2] Ebenso gehören hierher die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, die einer der in § 97 Abs. 1 BewG bezeichneten inländischen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen gehören.[3] Betriebsgrundstücke als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft umfassen alle Teile einer wirtschaftlichen Einheit, die dauernd dem Betrieb zu dienen bestimmt ist. Es gilt die Abgrenzung nach § 33 Abs. 2 BewG.

Die Betriebsgrundstücke unterliegen nach § 2 Nr. 1 BewG als "Grundbesitz" der Grundsteuer. Das bezieht sich nicht nur auf die jeweiligen land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücksflächen, sondern auch auf die stehenden und umlaufenden Betriebsmittel.[4]

[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.09.2020
[2] Vgl. Schneider, § 2 GrStG Rz. 8.
[3] Vgl. Eisele in Rössler/Troll, § 99 BewG Rz. 10.
[4] Vgl. Eisele in Rössler/Troll, § 99 BewG Rz. 10.

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