Rz. 216
Nach § 69 Abs. 2 BewG sind land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen, die zu einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehören, der dem Betriebsinhaber als Existenzgrundlage dient, entgegen § 69 Abs. 1 BewG nur dann dem Grundvermögen zuzurechnen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie spätestens nach zwei Jahren anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen werden. Wird für Flächen dieser Art der höhere Teilwert (§ 55 Abs. 5 Satz 1 EStG) angesetzt, so ist die Schutzvorschrift des § 69 Abs. 2 BewG nicht anwendbar. Dies führt allerdings nicht zwangsläufig zu einer Bewertung dieser Flächen als Grundvermögen. Es ist vielmehr auch in diesen Fällen stets zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 BewG erfüllt sind. Danach hängt die Entscheidung, ob die betreffenden Flächen dem land- und forstwirtschaftlichen oder dem Grundvermögen zuzurechnen sind, davon ab, ob die Flächen nach ihrer Lage, den im Feststellungszeitpunkt bestehenden Verwertungsmöglichkeiten oder den sonstigen Umständen in absehbarer Zeit anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen werden. Es gelten im Einzelnen die Ausführungen zu § 69 Abs. 1 BewG.
Rz. 217
Der Ansatz des höheren Teilwerts (§ 55 Abs. 5 Satz 1 EStG) wird regelmäßig ein gewichtiges Beweisanzeichen für eine in absehbarer Zeit zu erwartende Nutzungsänderung sein mit der Folge, dass im Allgemeinen eine Zurechnung zum Grundvermögen gerechtfertigt ist. Dies gilt jedoch nicht, wenn ein höherer Teilwert auf Gründen beruht, die ausschließlich mit der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung zusammenhängen. Dies kann der Fall sein, wenn der Wert für eine land- und forstwirtschaftlich genutzte Fläche – unter Berücksichtigung von deren land- und forstwirtschaftlicher Nutzung – über dem Zweifachen des Ausgangsbetrages liegt.
Rz. 218
Die einschränkende Regelung des § 69 Abs. 4 BewG kommt nicht zum Zuge bei Flächen i.S.d. § 69 Abs. 3 Satz 2 BewG, d.h. bei Hofstellen und anderen Flächen in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit der Hofstelle bis zu einer Größe von insgesamt einem Hektar. Dies folgt daraus, dass die Regelung des § 69 Abs. 3 Satz 2 BewG eine allgemeine Begünstigungsvorschrift darstellt, die die Hofstelle und die mit ihr in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang stehenden Flächen zu einer Größe von insgesamt einem Hektar unter den Voraussetzungen des § 33 BewG stets dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zuordnet. Eine Zurechnung zum Grundvermögen kommt für die in § 69 Abs. 3 Satz 2 BewG bezeichneten Flächen regelmäßig erst dann in Betracht, wenn der Betrieb nicht nur vorübergehend eingestellt ist (vgl. Abschn. 1.01 Abs. 3 BewRL).
Rz. 219– 220
Einstweilen frei.