Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
Rz. 32
Wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens ist nach § 33 Abs. 1 Satz 2 BewG der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft. Er besteht aus der Gesamtheit der Wirtschaftsgüter, die ihm dauerhaft zu dienen bestimmt sind.
Rz. 33
Der Begriff "Betrieb der Land- und Forstwirtschaft" setzt weder eine Mindestgröße noch einen vollen land- und forstwirtschaftlichen Besatz mit Betriebsgebäuden und Betriebsmitteln oder eine organisatorische Zusammenfassung von Grund und Boden, Gebäuden und Betriebsmitteln voraus. Voraussetzung ist nur, dass ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft tatsächlich vorliegt, d.h. dass eine tatsächliche und nachhaltige land- und forstwirtschaftliche Nutzung gegeben ist. Die Finanzverwaltung geht aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung jedoch im Allgemeinen davon aus, dass steuerlich kein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb vorliegt, wenn die bewirtschafteten Grundstücksflächen insgesamt nicht größer als 3.000 m[2] sind, es sei denn, es handelt sich um eine Intensivnutzung von Flächen, z.B. für Sonderkulturen, Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzenbau, Baumschulen und Weinbau. Die Rechtsprechung ist dieser Einschätzung im Regelfall gefolgt. Mit dieser Vereinfachungsregelung soll allerdings lediglich zum Ausdruck gebracht werden, dass bei einer geringeren Fläche als 3.000 m[2] im Anwendungsbereich einer allgemeinen landwirtschaftlichen Bewirtschaftung grundsätzlich nicht von einer Erwerbstätigkeit auszugehen ist. Im Umkehrschluss bedeutet das jedoch nicht, dass bei Überschreiten der 3.000 m[2]-Grenze stets ein landwirtschaftlicher Erwerbsbetrieb vorliegt. Die 3.000 m[2]-Grenze stellt nur eine widerlegbare Faustregel zur Abgrenzung des landwirtschaftlichen Erwerbsbetriebs von der Liebhaberei dar.
Rz. 34
Eine nur vorübergehende Einstellung der Nutzung ist unschädlich, solange die Wirtschaftsgüter des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft nicht einem anderen Zweck zugeführt werden (vgl. dazu auch die Anm. 25 und 26). Im Übrigen darf es sich nicht um Grundvermögen (§§ 68–94, § 31 BewG) oder um gewerbliches Betriebsvermögen (§§ 95–109a, § 31 BewG) handeln.
Rz. 35
Auch einzelne land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen, die nicht nach § 69 BewG dem Grundvermögen zuzurechnen sind (Stückländereien), bilden nach § 34 Abs. 7 BewG einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft; dabei ist es ohne Bedeutung, ob der Eigentümer die Fläche selbst land- und forstwirtschaftlich nutzt bzw. für sich nutzen lässt oder aber sie zu solcher Nutzung verpachtet hat. An dieser Einstufung ändert sich nichts, wenn die Fläche vorübergehend brachliegt, aber ihre Zweckbestimmung behält und keinem anderen Zweck dauernd zu dienen bestimmt ist.
Rz. 36
Zum Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehören auch Flächen, die in Naturschutzgebieten liegen. Flächen dieser Art sind nach § 6 GrStG grundsteuerpflichtig und deshalb in die wirtschaftliche Einheit des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft einzubeziehen, solange sie land- und forstwirtschaftlich genutzt werden. Liegen hingegen die Voraussetzungen für eine Grundsteuerbefreiung nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 GrStG vor und ist eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung auf den im Naturschutzgebiet liegenden Flächen untersagt, unterbleibt nach § 19 Abs. 4 BewG eine Bewertung der entsprechenden Flächen.
Rz. 37
Auch eine Hofstelle, zu der kein eigenes Land gehört und von der aus nur Pachtland bewirtschaftet wird, kann einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bilden. Das ist aber nur dann der Fall, wenn die Hauptbestimmung der Hofstelle die Bewirtschaftung des Pachtlandes ist, die Hofstelle also land- und forstwirtschaftlich eingerichtet ist. Das setzt voraus, dass sie mit Wirtschaftsgebäuden oder wenigstens mit Wirtschaftsräumlichkeiten zur Unterbringung des lebenden und toten Inventars und der Wirtschaftsvorräte versehen ist.
Rz. 38
Zur Bewertung einer Hofstelle, von der aus nur Pachtländereien bewirtschaftet werden, gilt, dass der Wohnteil einer solchen Hofstelle nach den Vorschriften des § 47 BewG zu bewerten ist. Dabei ist die Hof- und Gebäudefläche einschließlich des Hausgartens bis zu einer Größe von 10 Ar (1.000 m[2]) im Verhältnis der Nutzungen der Zupachtflächen aufzugliedern. Auch ein nur aus der Hofstelle bestehender Betrieb verfügt also über eine oder sogar mehrere land- und forstwirtschaftliche Nutzungen, die allerdings nur die anteilige Hof- und Gebäudefläche umfassen.
Rz. 39
Dient die Hofstelle überwiegend einem Wohnzweck, weil z.B. die landwirtschaftlichen Flächen dauerhaft verpachtet sind und der Verpächter keine Landwirtschaft mehr ausübt, so stellt die ehemalige Hofstelle Grundvermögen dar. Wird die ehemalige Hofstelle für eigengewerbliche Zwecke genutzt, kann es sich auch um Betriebsvermögen handeln. Die ehemalige Hofstelle ist dann als Betriebsgrundstück zu bewerten.
Rz. 40
Für die Abgre...