Rz. 135

[Autor/Stand] Die Ertragswerte werden jeweils für eine Altersklasse berechnet. Ausgangswert für diese Berechnung ist der Normalwert, der für die Ertragsklasse des Bestandes des betreffenden Gebiets festgesetzt wurde. Gehört die Fläche einer forstwirtschaftlichen Nutzung zu mehreren Bewertungsgebieten, so kann die Waldzustandsübersicht nach Bewertungsgebieten getrennt erstellt werden; wird sie es nicht, so ist regelmäßig von dem Normalwert des Gebietes auszugehen, in dem der größte Teil der mit Ertragswerten zu bewertenden Fläche liegt.[2]

 

Rz. 136

[Autor/Stand] Die Einheitlichkeit, wie sie die normale Betriebsklasse aufweist (nur eine Holzart, nur eine Ertragsklasse, nur ein Bestockungsgrat), ist in der Natur nicht anzutreffen. Die einzelnen forstwirtschaftlichen Nutzungen setzen sich regelmäßig aus Beständen unterschiedlicher Holzart, innerhalb derselben Holzart unterschiedlicher Ertragsklasse und auch unterschiedlicher Bestockungsgrade zusammen.

 

Rz. 137

[Autor/Stand] Der Ertragswert einer solchen tatsächlich vorkommenden Nutzung muss deshalb aus so vielen fiktiven Nachhaltsbetrieben mit regelmäßigem Altersklassenverhältnis (normale Betriebsklasse) abgeleitet werden, wie zur Nutzung unterschiedlicher Bestände gehören. Schwenke[5] hat das an folgendem Beispiel veranschaulicht:

 

Beispiel

Altersklassenübersicht eines wirklichen Betriebs und der entsprechenden fiktiven Nachhaltsbetriebe

 
wirklicher Betrieb
Holzart Alterskl. Jahre Fläche ha Ertragsklasse Bestockungsgrad
a) Fichte  0–20 150 II,0 1,0
b) 61–80 250 II,5 0,9
c) Kiefer 41–60 200 III,0 0,9
  Betriebsgröße: 600 ha      
fiktive Nachhaltsbetriebe      
A) Fichte  0– 20 120 II,0 1,0
  21– 40 120 II,0 1,0
  41– 60 120 II,0 1,0
  61– 80 120 II,0 1,0
  81–100 120 II,0 1,0
  Betriebsgröße: 600 ha      
B) Fichte  0– 20 120 II,5 0,9
  21– 40 120 II,5 0,9
  41– 60 120 II,5 0,9
  61– 80 120 II,5 0,9
  81–100 120 II,5 0,9
  Betriebsgröße: 600 ha      
C) Kiefer  0– 20 100 III,0 0,9
  21– 40 100 III,0 0,9
  41– 60 100 III,0 0,9
  61– 80 100 III,0 0,9
  81–100 100 III,0 0,9
  101–120 100 III,0 0,9
  Betriebsgröße: 600 ha      
 

Rz. 138

[Autor/Stand] Dieses Beispiel zeigt, dass für die Ermittlung des Ertragswerts jede Altersklasse der tatsächlichen Nutzung in eine normale Betriebsklasse eingegliedert werden muss, die die Merkmale (Holzart,- Ertragsklasse, Bestockungsgrad) der jeweiligen Altersklasse der tatsächlichen Nutzung hat.

 

Rz. 139

[Autor/Stand] Da bekannt ist, welcher Anteil der einzelnen Altersklasse am Ertragswert (Normalwert) der normalen Betriebsklasse zukommt, kann ihr dieser Wert auch zugeordnet werden, wenn sie nicht Teil der normalen Betriebsklasse ist. Dieser Wert ist ein Ertragswert. Addiert man die so ermittelten Ertragswerte der einzelnen Altersklassen der tatsächlich zu bewertenden Nutzung, so ergibt sich der Ertragswert insgesamt.

 

Rz. 140

[Autor/Stand] Der Ertragswert entspricht dem Vergleichswert, wenn nicht auch Teile der Nutzung mit festen Werten zu bewerten sind. Die Entwicklung vom Normalwert zum Ertragswert der Altersklasse lässt sich an folgendem Schema darstellen[9]:

 

Rz. 141

[Autor/Stand] Durch § 55 Abs. 9 BewG werden die nach den oben aufgezeigten Grundsätzen ermittelten Ertragswerte um 40 % vermindert. Folglich werden als Ertragswerte nur 60 % der Werte angesetzt, die sich durch Ableitung aus den unveränderten Normalwerten ergeben. Die Vorschrift des § 55 Abs. 6 BewG, wonach der Hektar der einzelnen Altersklasse oder Vorratsklasse des Hochwaldes mindestens mit 50 DM anzusetzen ist, bleibt unberührt.

 

Rz. 142

[Autor/Stand] Die erst nachträglich eingefügte Ergänzung des § 55 BewG berücksichtigt die Ertragsentwicklung der Forstwirtschaft seit 1964 bis zum Erlass des Gesetzes v. 22.7.1970[12]. Diese Entwicklung wird auf den Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.1964 zurückbezogen und erscheint daher aus steuersystematischen Gründen sehr bedenklich, da diese gesetzliche Regelung dem System des BewG und dem Stichtagsprinzip der Einheitsbewertung widerspricht.

 

Rz. 143

[Autor/Stand] Diese Bedenken sind damit zu begründen, dass es sich bei diesen Ertragsentwicklungen um Wertverhältnisse handelt, die grundsätzlich während des ganzen Hauptfeststellungszeitraums unverändert nach den Verhältnissen des Stichtags 1.1.1964 beibehalten werden müssten (vgl. § 27 BewG). Die Neuregelung wird nur dadurch verständlich, dass die Einheitswerte auf den 1.1.1964 erst verhältnismäßig lange Zeit nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt steuerlich wirksam wurden und dadurch bei Anordnung der Besteuerung auf der Grundlage der Ertragswerte 1964 schon überholt waren, zumindest was die Wertverhältnisse betrifft.

 

Rz. 144

[Autor/Stand] Während sich diese Tatsache beim Grundvermögen mit steigender Preistendenz zugunsten der Grundbesitzer auswirkt, hat sie für die Land- und Forstwirtschaft infolge des Ertragsrückgangs nachteilige Folgen. Zu beachten ist, dass durch die gesetzlich angeordnete Verminderung der Ertragswerte forstwirtschaftlicher Nutzungen die Zahl der Fälle erheblich zunehme...

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