Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
Rz. 86
Bei der forstwirtschaftlichen Nutzung besteht die Schwierigkeit der Ermittlung des jährlichen Reinertrags darin, dass in der Forstwirtschaft die Ernte, abgesehen von kleineren Nutzungen auf Grund von Durchforstungshieben, erst nach einer langen Reihe von Jahren nach der Begründung des Bestandes erfolgen kann. Diese Umtriebszeit beträgt zum Teil bis zu 100 Jahren und noch mehr.
Rz. 87
Der Landwirt bestellt und erntet dagegen jährlich, und auch die Jahresproduktion aus der Viehwirtschaft ist leicht feststellbar. Für den Forstwirt ist dagegen der Jahresrohertrag nicht gleich dem eingeschlagenen Holz, sondern er entspricht dem jährlichen Zuwachs an Holz. Hieraus ergibt sich der weitere Unterschied zur Landwirtschaft, dass das aufstehende Holz gleichzeitig Produktionsmittel und Produkt ist.
Rz. 88
Dadurch ist bei der Forstwirtschaft im Gegensatz zur Landwirtschaft eine vergleichende Bewertung durch Vergleich von Betrieb zu Betrieb nicht möglich. Die Bewertungsstützpunkte für die Bewertung der forstwirtschaftlichen Nutzungen haben deshalb nicht die Funktion, dass durch einen Vergleich mit ihnen der Vergleichswert anderer forstwirtschaftlicher Nutzungen abgeleitet wird, sondern sie zeigen nur beispielhaft die Durchführung der Bewertung an einer Nutzung mit Gegend üblichen Bedingungen.
Rz. 89
Die Erkenntnis, dass bei der Bewertung forstwirtschaftlicher Nutzungen ein unmittelbarer Vergleich von Nutzung zu Nutzung nicht möglich ist, führte zur Bewertung im Altersklassenverfahren. Der Grundgedanke dieses Verfahrens besteht darin, dass zum Ausgangspunkt für die Bewertung die normale Betriebsklasse gewählt wird. Hierunter wird ein Nachhaltsbetrieb mit regelmäßigem Altersklassenverhältnis, bezogen auf eine bestimmte Holzart von bestimmter Ertragsklasse und Vollbestockung verstanden.
Rz. 90
Nur bei einer derartigen normalen Betriebsklasse ist es möglich, den nachhaltigen Jahresrohertrag mit einiger Zuverlässigkeit zu bestimmen; denn hier ist jede Altersklasse mit einer gleichgroßen Fläche vertreten, so dass jährlich gleichmäßig ein gleich großer Ertrag anfällt. Der Ertragswert für 1 Hektar einer normalen Betriebsklasse der jeweiligen Holzart und Ertragsklasse ist der Normalwert.
Rz. 91
Für die Hauptfeststellung auf den 1.1.1964 ist der höchste Normalwert durch § 55 Abs. 3 BewG auf 3 200 DM festgesetzt worden. Dieser Wert entspricht einer normalen Betriebsklasse der Fichte mit Ertragsklasse I A bei Vollbestockung.
Rz. 92– 94
Einstweilen frei.