Rz. 60

[Autor/Stand] Der Ersatzwirtschaftswert bestimmt sich in besonderem Maße nach dem Wert des Grund und Bodens. Deshalb stellen die von einem Nutzer selbstbewirtschafteten Flächen den wesentlichen Bestandteil einer Nutzungseinheit dar und stehen im Vordergrund der Bewertung, was schon durch die Bezugsgrößen Hektar oder Ar in § 125 Abs. 6 und 7 BewG dokumentiert wird.

 

Rz. 61

[Autor/Stand] Grund und Boden, der auf bestimmte oder unbestimmte Zeit nicht land- und forstwirtschaftlich genutzt wird, z.B. stillgelegte Flächen, Brachland, gehört trotzdem zu den regelmäßig selbstgenutzten Wirtschaftsgütern i.S. von § 125 Abs. 2 BewG, wenn er keine andere Zweckbestimmung erhalten hat.[3] Falls für die Einstellung oder Einschränkung der Bewirtschaftung Entschädigungen gezahlt werden, gelten die entsprechenden Flächen als vom Empfänger der Entschädigungen selbstgenutzt.

 

Rz. 62

[Autor/Stand] Zur Nutzungseinheit gehören auch alle Hof- und Gebäudeflächen einschließlich der Hausgärten, Wirtschaftswege und dergleichen, sofern sie nicht Wohnungen bzw. Wohngebäuden zuzuordnen sind.

 

Rz. 63

[Autor/Stand] Mehrere Flächen werden ohne Rücksicht auf ihre räumliche Lage unter der Voraussetzung zu einer Nutzungseinheit vereinigt, dass sie zusammen bewirtschaftet werden und zwischen ihnen ein innerer wirtschaftlicher Zusammenhang besteht. Das ist auch anzunehmen, wenn die Bewirtschaftung abgelegener Flächen von der Hofstelle oder einem sonstigen Sitz der Betriebsleitung aus als nach der Verkehrsauffassung möglich anzusehen ist und der Betriebsinhaber auf die Bewirtschaftung unmittelbare Einwirkungsmöglichkeit und eigene Aufsicht über die sachdienliche Nutzung dieser Flächen hat. Besonderheiten, wie z.B. die Intensität der Bewirtschaftung, der jeweiligen Nutzung sind zu berücksichtigen. S. auch Anm. 55.

 

Rz. 64

[Autor/Stand] Die Gesamtfläche des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft[7] gliedert sich in

  a) die Flächen i.S. von § 1 des Bodenschätzungsgesetzes (BodSchätzG),
  b) die weinbaulich genutzten Flächen,
  c) die forstwirtschaftlich genutzten Flächen,
  d) die Hof- und Wirtschaftsgebäudeflächen, Wege, Hecken, Gräben, Grenzraine und dergleichen,
  e) die sonstigen Flächen (z.B. Geringstland Unland, Abbauland, fischwirtschaftlich genutzte Wasserflächen).
 

Rz. 65

[Autor/Stand] Die bodengeschätzte Fläche umfasst die Flächen der landwirtschaftlichen Nutzung, der gärtnerischen Nutzungsteile, der Sonderkulturen Hopfen und Spargel und der bodengebundenen sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen.[9] Die Fläche ist in der Weise aufzuteilen, dass zuerst die Flächenanteile mit der höheren Nutzungsintensität[10] ausgegliedert werden mit der Folge, dass die übrigen Flächen dieser Gruppe der landwirtschaftlichen Nutzung zuzuordnen sind.

 

Rz. 66

[Autor/Stand] Die Hof- und Wirtschaftsgebäudefläche des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft ist gesondert auszuweisen und nicht zu bewerten. Dies gilt allerdings nicht für Flächen der gärtnerischen Nutzung mit ertragsteigernden Anlagen. Die nicht zu bewertende Fläche entspricht der Gebäude- und Gebäudenebenfläche, soweit sie nicht den Wohngebäuden zuzuordnen ist.

 

Rz. 67

[Autor/Stand] Der nicht zum Wohngebäude gehörende Hausgarten ist der landwirtschaftlichen Nutzung zuzurechnen. Wirtschaftswege, Hecken, Gräben, Grenzraine und dergleichen sind in die Hof- und Wirtschaftsgebäudefläche einzubeziehen; dies gilt auch für unproduktive Wasserflächen, Dämme, Uferstreifen und dergleichen, soweit sie nicht Unland sind. Zu den Wirtschaftswegen und Gräben i.S. der Vorschriften des § 40 Abs. 3 BewG gehören die betriebseigenen Wege und Gräben. Soweit die vorstehend bezeichneten Flächen nicht bei den einzelnen Nutzungen erfasst worden sind, lassen sie sich regelmäßig aus den Katasterunterlagen nur im Ganzen ermitteln. Sind in einem forstwirtschaftlichen Betriebswerk oder Betriebsgutachten derartige Flächenanteile der forstwirtschaftlichen Nutzung zugerechnet, ist dem bei der Bewertung zu folgen.

 

Rz. 68

[Autor/Stand] Wenn Spargelanbauflächen und Freilandflächen der gärtnerischen Nutzung je für sich 10 Ar nicht übersteigen, sind sie regelmäßig der landwirtschaftlichen Nutzung zuzurechnen. Das gilt auch dann, wenn im Übrigen keine landwirtschaftliche Nutzung vorhanden ist. Bei Gartenbaubetrieben mit Gewächshäusern sind die o.g. Freilandflächen bei der gärtnerischen Nutzung zu erfassen.

 

Rz. 69

[Autor/Stand] Zum Abbauland gehören Sandgruben, Kiesgruben, Steinbrüche und dergleichen, wenn sie durch Abbau der Bodensubstanz überwiegend für den Betrieb der Land und Forstwirtschaft nutzbar gemacht werden. Wenn stillgelegte Kiesgruben und Steinbrüche eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft weder kulturfähig sind noch auch sonst bei geordneter Wirtschaftsweise einen Ertrag abwerfen können, handelt es sich bei diesen Flächen um Unland. Zur Vereinfachung der Bewertung des Abbaulandes können als Einzelertragswert regelmäßig pauschal 500 DM je ha angesetzt werden. Einzelertragswertermittlungen sind nur bei Vorliegen besonde...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge