Rz. 16
Um das Bewertungsverfahren der Bedarfsbewertung zu verdeutlichen, soll im Folgenden die Bewertung der landwirtschaftlichen Nutzung näher erläutert werden, da diese die größte Bedeutung innerhalb des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens hat. Dabei wird die landwirtschaftliche Nutzung mit einem festen Ertragswert in Abhängigkeit von der Bodenqualität, gemessen in Ertragsmesszahlen (EMZ) der Bodenschätzung, mit 0,35 EUR je EMZ bewertet:
Beispiel
Ein landwirtschaftlicher Betrieb besitzt 50 ha eigene Acker- und Grünlandfläche. Im Kataster werden für die Gesamtfläche 200 000 EMZ (= 40 EMZ je Ar) ausgewiesen. Daraus ergibt sich folgende Berechnung: 200 000 × 0,35 EUR = 70 000 EUR.
Rz. 17
Die Ableitung des Reinertrags als Berechnungsgrundlage für diesen festen Ertragswert von 0,35 EUR je EMZ erfolgte aus verschiedenen Statistiken, hauptsächlich aus den Agrarberichten der Bundesregierung, unter Beteiligung von Sachverständigen aus den Länderfinanzverwaltungen.
Rz. 18
Bei der Ableitung der Ertragsfähigkeit wurden nur Vollerwerbsbetriebe berücksichtigt. Dabei ist von einer ordnungsgemäßen und schuldenfreien Bewirtschaftung mit entlohnten fremden Arbeitskräften ausgegangen worden. Zur Berücksichtigung von zukünftigen Risiken in der Ertragsentwicklung und um Überbewertungen in größerem Umfang zu vermeiden, wurde von den ursprünglich ermittelten Durchschnittswerten noch ein Sicherheitsabschlag vorgenommen.
Rz. 19
Der so ermittelte Durchschnittsreinertrag wurde in Beziehung gesetzt zur durchschnittlichen Bodengüte. Die starke Vereinfachung dieses Verfahrens zeigt sich vor allem in diesem Bereich. Es wird nämlich eine lineare Beziehung zwischen Bodengüte und Reinertrag unterstellt. Dabei war sich der Gesetzgeber bewusst, dass diese Beziehung bereits bei der Verabschiedung des Gesetzes so nicht mehr bestanden hat. Es war allenfalls noch bei den Zuckerrüben- und Getreidebaubetrieben eine eindeutig positive Korrelation zwischen der Bodenqualität gemessen nach Bodenschätzungsergebnissen und dem Reinertrag feststellbar. Da es sich aber bei den Bedarfsfällen wegen der Freibetragsregelung in § 13a ErbStG a.F. um Großbetriebe handeln dürfte und diese wiederum meist die genannten Produktionsrichtungen bevorzugen, kann das gewählte Verfahren als akzeptabel bezeichnet werden.
Rz. 20
Besonderheiten – wie z.B. abweichende Ertragsbedingungen – werden bei den festen Ertragswerten nicht berücksichtigt. Das gilt auch für die verstärkte Tierhaltung.
Rz. 21
Bei den übrigen Nutzungen wurden die Ertragswerte in ähnlicher Weise ermittelt. Wobei die Agrarberichterstattung nicht in gleichem Umfang wie bei der Landwirtschaft als Hauptgrundlage herangezogen werden konnte, da entsprechend spezifizierte Unterlagen nicht zur Verfügung standen. Daher waren Reinertragsermittlungen der Länderfinanzverwaltungen die entscheidende Grundlage für die in § 142 Abs. 2 BewG enthaltenen Ertragswerte, die darüber hinaus auch unter Mitwirkung des Bewertungsbeirats und des Bundeslandwirtschaftsministeriums zustande gekommen sind.
Rz. 22– 24
Einstweilen frei.