Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
Rz. 25
Für den Bestand und die Bewertung der stehenden und umlaufenden Betriebsmittel gilt ein vom regulären Feststellungszeitpunkt zum 1. Januar abweichender Stichtag. Maßgebender Stichtag hierfür ist nach § 235 Abs. 2 BewG der Stand am Ende des Wirtschaftsjahrs, das dem Feststellungszeitpunkt vorangegangen ist. Das Wirtschaftsjahr bei landwirtschaftlichen Betrieben endet i.d.R. am 30. Juni, bei Forstbetrieben am 30. September und beim Weidebetrieb am 30. April. Selbstverständlich können auch andere Stichtage zutreffend sein, wenn die Wirtschaftsjahre abweichend gewählt werden.
Rz. 26
Umlaufende Betriebsmittel sind solche, die zum Verbrauch oder zur Veräußerung bestimmt sind. Hierzu gehören insbesondere die Vorräte an landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Futtervorräte für das Vieh. Der Begriff entspricht im Wesentlichen dem Begriff des Umlaufvermögens im Ertragsteuerrecht.
Rz. 27
Stehende Betriebsmittel sind demgegenüber dazu bestimmt, im Betrieb zu arbeiten, also dauerhaft bei der Hervorbringung landwirtschaftlicher Erzeugnisse mitzuwirken. Sie rechnen ertragsteuerlich zum Anlagevermögen eines Betriebes. Dazu gehören das lebende und das tote Inventar. Als Beispiel für das tote Inventar sind z.B. Wagen, Maschinen und Ackergeräte zu nennen. Zum lebenden Inventar gehört demgegenüber z.B. der Viehbestand, der nicht für eine Veräußerung bestimmt ist und z.B. als Milchkühe oder Legehennen dauernd Erzeugnisse tierischer Art im Betrieb der Land- und Forstwirtschaft hervorbringen.
Rz. 28
§ 232 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BewG rechnet nur einen normalen Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen. Darunter fällt ein Bestand, der zur gesicherten Fortführung des Betriebes erforderlich ist (§ 232 Abs. 3 Satz 2 BewG). Ein etwa vorhandener Überbestand gehört zum übrigen Vermögen, das im Rahmen der Feststellung von Grundsteuerwerten keine Bedeutung erlangt. In der Praxis wäre es schwierig, am 1. Januar festzustellen, ob die bei einem Betrieb vorhandenen umlaufenden Betriebsmitteln über den normalen Bestand hinausgehen oder nicht; denn am 1. Januar sind die Bestände an umlaufenden Betriebsmitteln in den einzelnen Betrieben ganz verschieden, je nachdem, ob ein Betrieb seine Erzeugnisse früher oder später absetzt.
Rz. 29
Aus diesem Grunde wurde über § 235 Abs. 2 BewG für die Feststellung des Bestandes an umlaufenden Betriebsmitteln ein Zeitpunkt gewählt, an dem bei der Mehrzahl der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft Bestände aus der alten Ernte nur in geringem Umfang vorhanden sind, Bestände aus der neuen Ernte aber noch nicht in Betracht kommen. Die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft schließen i.d.R. auf einen Zeitpunkt ab, in dem diese Verhältnisse gegeben sind. Durch diese Regelung wird eine Bewertung der Ernte des laufenden Wirtschaftsjahrs vermieden, da sich am Ende des Wirtschaftsjahrs die Erzeugnisse in der Hauptsache noch auf dem Halm bzw. im Boden befinden.
Rz. 30
§ 235 Abs. 2 BewG dürfte im Allgemeinen nur Bedeutung für die Tierbestände haben. Dort kann über die Vorschrift eine Abgrenzung der landwirtschaftlichen Tierhaltung (vgl. § 241 BewG) von der gewerblichen Tierhaltung erfolgen.
Rz. 31
Neu gegenüber den Regelungen zum Stichtag bei der Einheitsbewertung ist auch die Aufnahme der stehenden Betriebsmittel in die abweichende Bestimmung des Feststellungszeitpunktes.
Rz. 32
Die Folge der Regelung in § 235 Abs. 2 BewG ist, dass die zwischen dem Ende des Wirtschaftsjahrs und dem folgenden 1. Januar (Feststellungszeitpunkt) anfallenden Erzeugnisse des Betriebs nicht besonders bewertet werden. Sie gelten als im Grundsteuerwert des Betriebs enthalten und erfasst.
Rz. 33
Veräußert nun ein Land- und Forstwirt in der Zeit vom Ende des Wirtschaftsjahrs bis zum Feststellungszeitpunkt diese Erzeugnisse, so erhöht der Überschuss der laufenden Betriebseinnahmen über die laufenden Betriebsausgaben sein übriges Vermögen, weil dieser Überschuss nach § 232 Abs. 4 Nr. 3 BewG nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehört.