Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
Rz. 26
Für den Bestand und die Bewertung der umlaufenden Betriebsmittel gilt ein vom regulären Feststellungszeitpunkt zum 1. Januar abweichender Stichtag. Maßgebender Stichtag hierfür ist nach § 35 Abs. 2 BewG der Stand am Ende des Wirtschaftsjahrs, das dem Feststellungszeitpunkt vorangegangen ist. Das Wirtschaftsjahr bei landwirtschaftlichen Betrieben endet i.d.R. am 30. Juni, bei Forstbetrieben am 30. September und beim Weidebetrieb am 30. April. Selbstverständlich können auch andere Stichtage zutreffend sein, wenn die Wirtschaftsjahre abweichend gewählt werden. Bei Pachtbetrieben ist das Wirtschaftsjahr des Pächters maßgebend, weil nur bei ihm umlaufende Betriebsmittel in Betracht kommen.
Rz. 27
Umlaufende Betriebsmittel sind solche, die zum Verbrauch oder zur Veräußerung bestimmt sind. Hierzu gehören insbesondere die Vorräte an landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Futtervorräte für das Vieh. Der Begriff entspricht im Wesentlichen dem Begriff des Umlaufvermögens im Ertragsteuerrecht. Wegen der Einzelheiten wird auf § 33 BewG Anm. 281 ff. hingewiesen.
Rz. 28
Das BewG rechnet nur einen normalen Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen. Ein etwa vorhandener Überbestand gehört zum sonstigen Vermögen, das im Rahmen der Einheitsbewertung keine Bedeutung erlangt. In der Praxis wäre es schwierig, am 1. Januar festzustellen, ob die bei einem Betrieb vorhandenen umlaufenden Betriebsmitteln über den normalen Bestand hinausgehen oder nicht; denn am 1. Januar sind die Bestände an umlaufenden Betriebsmitteln in den einzelnen Betrieben ganz verschieden, je nachdem, ob ein Betrieb seine Erzeugnisse früher oder später absetzt.
Rz. 29
Aus diesem Grunde wurde über § 35 Abs. 2 BewG für die Feststellung des Bestandes an umlaufenden Betriebsmitteln ein Zeitpunkt gewählt, an dem bei der Mehrzahl der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft Bestände aus der alten Ernte nur in geringem Umfang vorhanden sind, Bestände aus der neuen Ernte aber noch nicht in Betracht kommen. Die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft schließen i.d.R. auf einen Zeitpunkt ab, in dem diese Verhältnisse gegeben sind. Durch diese Regelung wird eine Bewertung der Ernte des laufenden Wirtschaftsjahrs vermieden, da sich am Ende des Wirtschaftsjahrs die Erzeugnisse in der Hauptsache noch auf dem Halm bzw. im Boden befinden.
Rz. 30
In diesem Zusammenhang ist auch auf die Sondervorschrift des § 56 BewG bei der weinbaulichen Nutzung für ausbauende Betriebe wegen der Vorräte an Weinen hinzuweisen (vgl. dazu § 56 BewG Anm. 1 ff.).
Rz. 31
Die Folge der Regelung in § 35 Abs. 2 BewG ist, dass die zwischen dem Ende des Wirtschaftsjahrs und dem folgenden 1. Januar (Feststellungszeitpunkt) oder dem für die Grunderwerbsteuer maßgebenden Stichtag (vgl. § 142 BewG) anfallenden Erzeugnisse des Betriebs nicht besonders bewertet werden. Sie gelten als im Einheitswert des Betriebs enthalten und erfasst.
Rz. 32
Veräußert nun ein Land- und Forstwirt in der Zeit vom Ende des Wirtschaftsjahrs bis zum Feststellungszeitpunkt diese Erzeugnisse, so erhöht der Überschuss der laufenden Betriebseinnahmen über die laufenden Betriebsausgaben sein Vermögen, weil dieser Überschuss nach § 33 Abs. 3 Nr. 3 BewG nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehört.
Rz. 33– 35
Einstweilen frei.