Rz. 20
Steuerschuldner der Erbschaft-/Schenkungsteuer ist der Erwerber, Steuerschuldner der Schenkungsteuer ist auch der Schenker (§ 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG). Steuerschuldner der Grunderwerbsteuer sind die in § 13 Nrn. 1, 2, 5 und 6, 7 GrEStG genannten Beteiligten. Die gesonderte Feststellung betrifft Besteuerungsgrundlagen, die für die spätere Besteuerung bedeutsam sind (vgl. §§ 151 Abs. 1 Satz 1, 153 Abs. 1 Satz 1 BewG, § 179 Abs. 2 Satz 1 AO). Daher müssen sich Steuerschuldner auch gegen derartige Bescheide per Rechtsbehelf wehren können (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG).
Rz. 21
Schuldner der Grunderwerbsteuer sind stets einspruchs- und klagebefugt, unabhängig davon, ob der bewertete Grundbesitz ihnen eigentumsmäßig zuzurechnen ist oder ob sie zur Abgabe einer Feststellungserklärung aufgefordert wurden. Dennoch könnte man auch erwägen, die Aufforderung zur Abgabe der Feststellungserklärungen auch an jeden Steuerschuldner persönlich zu richten. Lediglich in Fällen der Bewertung nicht börsennotierter Anteile ist dies gesetzlich ausgeschlossen (§ 153 Abs. 3 BewG). Eine solche Handhabung ist, obwohl nach § 153 Abs. 1 Satz 1 BewG erlaubt, in der Praxis jedoch nicht vorgesehen. Die Finanzverwaltung sollte sorgfältig prüfen, ob sie nicht mit einer Auswahl zwischen in Frage kommenden Steuerschuldnern die jeweils nicht aufgeforderte Person in der Wahrnehmung ihres Grundrechts aus Art. 19 Abs. 4 GG unzulässig einschränkt, weshalb bereits die Auswahlentscheidung von vornherein ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig sein könnte.
Rz. 22
Jedem Steuerschuldner steht ein Rechtsanspruch auf Bekanntgabe ihn betreffender Wertfeststellungsbescheide zu, den er notfalls finanzgerichtlich geltend machen kann (§ 40 Abs. 2 FGO). Ein anhängiges Rechtsbehelfsverfahren gegen einen Erbschaft- und/oder Schenkungsteuerbescheid ist daher auszusetzen, wenn es dem Steuerpflichtigen mangels ihm gegenüber erfolgter Bekanntgabe eines Feststellungsbescheids nicht möglich war, Einwände gegen die Höhe der Steuerfestsetzung im Grundlagenbescheidsverfahren zu erheben. Wird allerdings Schenkungsteuer gegen den Erwerber oder den Schenker festgesetzt, kann er einen insoweit relevanten Feststellungsbescheid, der nur dem anderen Gesamtschuldner bekannt gegeben wurde, auch unmittelbar und grundsätzlich ohne zeitliche Einschränkung per Einspruch anfechten. Dies folgt aus der grundrechtlich gewährleisteten Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG. In der Praxis werden die Bescheide i.d.R. nachträglich bekanntgegeben.
Rz. 23
Wurde ein Feststellungsbescheid zwar beiden Gesamtschuldnern der Schenkungsteuer bekannt gegeben, aber nur von einem mit Einspruch angefochten, ist der jeweils andere im Wege der notwendigen Hinzuziehung am Rechtsbehelfsverfahren zu beteiligen. Dies beruht auf der Einheitlichkeit der gesonderten und einheitlichen Wertfeststellung. Allein die Gesamtschuldnerschaft von Schenker und Erwerber begründet allerdings keine gegenseitige Abhängigkeit (§ 44 Abs. 2 Satz 3 AO). Wenn daher schon die Entscheidung über die Steuerfestsetzung unterschiedlich ausfallen kann, muss dies erst recht bei einer Entscheidung über einzelne Besteuerungsgrundlagen hinnehmbar sein.
Rz. 24– 29
Einstweilen frei.