Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
Rz. 11
§ 37 Abs. 1 Satz 1 BewG stellt klar, dass der Ertragswert auf der Grundlage eines vergleichenden Verfahrens zu ermitteln ist. Die Vorschrift räumt trotz der Ausnahmeregelung in § 37 Abs. 2 BewG der Finanzbehörde keine Ermessensspielräume ein, sondern ist als Muss-Vorschrift konzipiert. Das vergleichende Verfahren kommt folglich auch dann zur Anwendung, wenn die Eigenfläche ausschließlich als Hof- und Gebäudefläche genutzt wird. Bei Tierhaltungsgemeinschaften gilt dies auch dann, wenn die Hof- und Gebäudefläche nicht der Gemeinschaft als zivilrechtlicher Eigentümerin gehört, ihr aber gem. § 34 Abs. 6 BewG zuzurechnen ist.
Rz. 12
Der besondere Vorteil des vergleichenden Verfahrens besteht darin, dass die für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen maßgebende Ertragswerte gemäß § 36 BewG nicht auf der Grundlage des für den einzelnen Betrieb sich ergebenden individuell erzielten tatsächlichen Reinertrags, sondern auf der Grundlage des nachhaltig erzielbaren Reinertrags ermittelt werden. In Anbetracht der großen Zahl von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben wäre eine andere Art der Bewertung anhand von Einzelertragswerten bereits aus praktischen Erwägungen heraus nicht möglich gewesen und würde in der Praxis auch zu einer ungleichen Bewertung im land- und forstwirtschaftlichen Bereich führen.
Rz. 13
Das vergleichende Verfahren bezieht sich nicht auf den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb als Ganzes, sondern auf die einzelnen Nutzungen des Betriebs (§ 34 Abs. 2 Nr. 1 BewG; zur Definition vgl. § 34 BewG Anm. 53 ff.). Der objektivierte Reinertrag bestimmt sich folglich nach der Ertragsfähigkeit der einzelnen Nutzung, die von den natürlichen und wirtschaftlichen Ertragsbedingungen abhängt.
Rz. 14
Die Unterschiede in der Ertragsfähigkeit der gleichen Nutzung in den verschiedenen Betrieben werden dabei durch Vergleichszahlen ausgedrückt, aus denen dann der Vergleichswert abgeleitet wird. Das gesamte Verfahren zur Ermittlung des Ertragswerts wird nach dem vergleichenden Verfahren durchgeführt, dessen genauen Regeln in den §§ 38 bis 40 BewG festgelegt sind.
Rz. 15
Im Interesse einer gleichmäßigen Durchführung des vergleichenden Verfahrens sieht das BewG vor, dass über das gesamte Bundesgebiet ein Netz von Bewertungsstützpunkten gelegt wird, an denen sich der Vergleich im Einzelfall zu orientieren hat (vgl. dazu die Kommentierung zu § 39 BewG). Durch diese Bewertungsstützpunkte, die sich bis auf die Ortsebene erstrecken, wird sichergestellt, dass sich neben den natürlichen Ertragsbedingungen auch bestimmte wirtschaftliche Ertragsbedingungen auf den Ertragswert auswirken.
Rz. 16
Die natürlichen Ertragsbedingungen, mit denen insbesondere die Bodenbeschaffenheit, die Geländegestaltung und klimatische Verhältnisse abgebildet werden, werden durch Ertragsmesszahlen (EMZ) ausgedrückt und sind aus dem Liegenschaftskataster zu entnehmen. Sie sind im Rahmen der Bodenschätzung nach dem Bodenschätzungsgesetz ermittelt worden (vgl. zu den Einzelheiten die Kommentierung zu § 50 BewG).
Rz. 17
Die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen bilden dabei unter anderem die innere und äußere Verkehrsanbindung des Betriebes und die Betriebsgröße ab. Hinzu kommen die tatsächlichen Verhältnisse der betreffenden Region, sofern sie im Allgemeinen anzutreffen sind. Das sind z.B. das Lohnniveau im landwirtschaftlichen Bereich, aber auch bestimmte ortstypische Betriebsorganisationen oder das Vorhalten bestimmter typischer Betriebsmittel.
Rz. 18
Für die forstwirtschaftliche Nutzung gelten besondere Vorschriften für das vergleichende Verfahren. Die entsprechenden Regelungen werden in der Kommentierung zu § 55 BewG dargestellt. Für die "sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen" werden keine Vergleichszahlen, sondern unmittelbar Vergleichswerte ermittelt. Auch bei Stückländereien gelten über § 38 Abs. 3 BewG modifizierte Regeln (vgl. dazu § 38 BewG Anm. 84 ff.). Kleingartenland ist hingegen solange im vergleichenden Verfahren zu bewerten, wie es insgesamt dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zugeordnet werden kann.
Rz. 19
Das vergleichende Verfahren kann nach § 37 Abs. 1 Satz 2 BewG auch auf Teile einer Nutzung angewendet werden. Denn innerhalb einer Nutzung kann es Teile (Kulturen) geben, für die es bewertungsmäßig nicht vertretbar ist, sie in das vergleichende Verfahren für die Bewertung der Hauptnutzung einzubeziehen, sondern das vergleichende Verfahren für den Nutzungsteil getrennt durchzuführen.
Rz. 20
Als Nutzungsteile kommen dabei bei der gärtnerischen Nutzung die Nutzungsteile Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzenbau, der Nutzungsteil Obstbau sowie der Nutzungsteil Baumschulen (vgl. §§ 40 Abs. 2, 61 BewG) und bei der landwirtschaftlichen Nutzung die Nutzungsteile Hopfen, Spargel und andere Sonderkulturen (vgl. §§ 40 Abs. 2, 52 BewG) in Betracht.
Rz. 21– 23
Einst...