Rz. 42

[Autor/Stand] Zu den Wirtschaftsgebäuden eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft rechnen üblicherweise Stallgebäude, Vorratslager, Maschinenhallen und andere Lagerräume sowie Verkaufs-, Arbeits- und Sozialräume. In die Wirtschaftsgebäude sind auch die Büros einzubeziehen, in denen die mit der Betriebsorganisation und Betriebsführung zusammenhängenden Arbeiten vorgenommen werden. Daraus folgt, dass derartige Räume bei der Ermittlung der üblichen Miete nicht zu berücksichtigen sind, wenn sie in einem Wohnteil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft liegen.

 

Rz. 43– 45

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020

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