Rz. 27

[Autor/Stand] Das belastete Grundstück (Grund und Boden) und das Gebäude auf fremdem Grund und Boden bilden zwei wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens. Für jede der beiden wirtschaftlichen Einheiten wird ein Einheitswert festgestellt. Dabei wird nach § 94 Abs. 1 Satz 1 BewG die wirtschaftliche Einheit des belasteten Grundstücks dem Eigentümer des Grund und Bodens und die wirtschaftliche Einheit des Gebäudes auf fremdem Grund und Boden dem wirtschaftlichen Eigentümer des Gebäudes (Nutzungsberechtigter bzw. Gebäudeerrichter) zugerechnet.

 

Rz. 28

[Autor/Stand] Die beiden wirtschaftlichen Einheiten sind selbständig und unabhängig voneinander (mit Ausnahme der Ermittlung der Grundstücksart des belasteten Grundstücks, vgl. Rz. 46 ff.) zu bewerten.

 

Rz. 29

[Autor/Stand] Nutzt der Eigentümer des Gebäudes auf fremdem Grund und Boden eine größere, dem Eigentümer des Grund und Bodens gehörende Gesamtfläche nur teilweise aus, ist eine nähere Differenzierung zum überlassenen Grund und Boden erforderlich. Denn der wirtschaftlichen Einheit Gebäude auf fremdem Grund und Boden kann nur die Fläche zugerechnet werden, die durch den Eigentümer des Gebäudes auf fremdem Grund und Boden als (bebauter) Grund und Boden genutzt wird[4] (vgl. dazu auch Rz. 35).

 

Rz. 30

[Autor/Stand] In diesen Fällen ist bei der Entstehung der wirtschaftlichen Einheit Gebäude auf fremdem Grund und Boden der genutzte Teil der Grundstücksfläche aus der Gesamtfläche (Stammeinheit) herauszulösen[6] und als belastetes Grundstück gesondert zu bewerten (Nachfeststellung nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 BewG). Insoweit entsteht eine neue wirtschaftliche Einheit in Form des belasteten Grundstücks (Grund und Boden). Aufgrund des Flächenabgangs bei der Stammeinheit kommt ggf. eine einheitswertmindernde Wertfortschreibung nach § 22 Abs. 1 BewG in Betracht. Das Herauslösen aus einer Stammeinheit ist nicht nur dann erforderlich, wenn die beiden Grundstücke (Grund und Boden und restliche Stammeinheit) verschiedenen Grundstücksarten zuzurechnen sind, sondern auch, wenn sie derselben Grundstücksart zuzurechnen sind[7]. Der BFH versteht die gesetzliche Fiktion der Bewertung der mit dem (fremden) Gebäude bebauten Grundstücksfläche nicht nur als Artbestimmung, sondern auch als eine – gegenüber § 2 BewG gesetzlich festgelegte – Abgrenzung der wirtschaftlichen Einheit. Auf die gesonderte Feststellung eines Einheitswerts für diese wirtschaftliche Einheit kann nach dieser Entscheidung nicht deshalb verzichtet werden, weil sie (fiktiv) derselben Grundstücksart angehört wie das Stammgrundstück, aus dem sie – meistens durch Nachfeststellung – herausgelöst werden muss. Unerheblich ist auch, ob für die verbleibende Fläche (Stammeinheit) der Einheitswert Wert mindernd fortgeschrieben werden kann.

 

Rz. 31

[Autor/Stand] Wird das belastete Grundstück (Grund und Boden) aus einer größeren Fläche (Stammeinheit) herausgelöst, sind zu diesem Zeitpunkt drei wirtschaftliche Einheiten vorhanden:

  • Gebäude auf fremdem Grund und Boden;
  • belastetes Grundstück (Fläche, die vom Eigentümer des Gebäudes auf fremdem Grund und Boden genutzt wird);
  • unbebautes Grundstück (restliche Fläche der Stammeinheit, die nicht vom Eigentümer des Gebäudes auf fremdem Grund und Boden genutzt wird).
 

Rz. 32– 33

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Mannek/Krause, Stand: 01.06.2020
[Autor/Stand] Autor: Mannek/Krause, Stand: 01.06.2020
[Autor/Stand] Autor: Mannek/Krause, Stand: 01.06.2020
[Autor/Stand] Autor: Mannek/Krause, Stand: 01.06.2020
[6] Vgl. dazu auch BFH v. 6.10.1978, BStBl. II 1979, 37.
[Autor/Stand] Autor: Mannek/Krause, Stand: 01.06.2020
[Autor/Stand] Autor: Mannek/Krause, Stand: 01.06.2020

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