Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
Rz. 22
Über § 36 Abs. 2 BewG wird der Begriff des Ertragswertes näher definiert. Dabei handelt es sich um den mit der Zahl 18 vervielfältigten Betrag, der der Ertragsfähigkeit des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes entspricht.
Rz. 23
Grundlage für die Ermittlung des Reinertrags ist folglich die Ertragsfähigkeit des Betriebs. Hierbei handelt es sich um den nach einem pauschalierten Verfahren ermittelten betriebstypischen Reinertrag. Es kommt somit nicht darauf an, welchen Reinertrag der Betrieb tatsächlich erzielt. Maßgebend ist vielmehr seine objektive Ertragsfähigkeit.
Rz. 24
Die objektive Ertragsfähigkeit eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes bestimmt sich dabei nach dem fiktiven Reinertrag, der bei ordnungsmäßiger und schuldenfreier Bewirtschaftung mit entlohnten Arbeitskräften gemeinhin und nachhaltig erzielbar ist. Deshalb können auch die in den einzelnen Betrieben tatsächlich erzielten Einnahmen und entstandenen Ausgaben dem objektiven Reinertrag nicht gleichgestellt werden; denn die Höhe der Einnahmen und Ausgaben in den einzelnen Betrieben ist stark durch subjektive Faktoren beeinflusst. Der Ertragswert für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen wird somit durch den objektiv nachhaltig erzielbaren Reinertrag bestimmt, der im Wege des vergleichenden Verfahrens (vgl. dazu die Erläuterungen zu § 37 BewG) ermittelt wird.
Rz. 25
Dies bedingt auch, dass bei der Ermittlung der objektiven Ertragsfähigkeit des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes der Wert der Arbeitsleistung des Betriebsinhabers und seiner unentgeltlich oder verbilligt mitarbeitenden Angehörigen, abgezogen wird. Die Grundlage dafür ist in der Bestimmung des § 36 Abs. 2 Satz 2 BewG zu sehen, nach der auf eine Bewirtschaftung mit entlohnten fremden Arbeitskräften abzustellen ist. Die Höhe des zu berücksichtigenden Betrages bestimmt sich folglich nach dem Betrag, der für den Einsatz fremder Arbeitskräfte aufzuwenden wäre.
Rz. 26
Laufende Geldschulden eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft dürfen entsprechend der Regelung im § 33 Abs. 3 Nr. 2 BewG bei der Einheitsbewertung des Betriebs nicht berücksichtigt werden. Deshalb muss auch bei der Ertragswertberechnung unterstellt werden, dass der Betrieb schuldenfrei ist. Lasten, die den objektiven Ertragswert mindern, müssen allerdings berücksichtig werden. Hier kommen allerdings nur solche Lasten in Betracht, die in einer inneren wirtschaftlichen Beziehung zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb stehen. Hierzu gehören z.B. Deich- oder Siellasten; siehe dazu auch § 33 BewG Anm. 268 ff.
Rz. 27
Besondere Probleme bestehen bei Pensionsverpflichtungen, die auf dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb ruhen. Diese sind lediglich bei Forstbetrieben mit einem Anteil von 20 Prozent der Verwaltungskosten im fiktiven Reinertrag berücksichtigt. Bei landwirtschaftlichen Betrieben wurden sie als nicht Gegend üblich hingegen bei der objektiven Ertragsfähigkeit außer Ansatz gelassen. Aufgrund von BFH-Rechtsprechung muss jedoch auch in diesem Bereich die Berücksichtigung über einen Abschlag erfolgen. Dieser beträgt die Hälfte ihres Wertes zum Feststellungszeitpunkt und ist vom Vergleichswert der landwirtschaftlichen Nutzung abzuziehen. Wegen der Einzelheiten wird auf § 33 BewG Anm. 275 ff. verwiesen.
Rz. 28
Für die Einheitsbewertung verpachteter Betriebe sind nicht die Pachterträge, sondern der durch eine Selbstbewirtschaftung erzielbare Ertrag maßgebend, und zwar auch dann, wenn die Nutzung durch Verpachtung dauernd ist. Verpachtete Betriebe werden also ebenso wie eigenbewirtschaftete Betriebe bewertet.
Rz. 29
Besteht die dem Betriebsinhaber gehörende genutzte Fläche ausschließlich aus einer Hof- und Gebäudefläche und werden von dort aus angepachtete Flächen bewirtschaftet, schließt dies die Feststellung eines Vergleichswertes für die Hof- und Gebäudefläche nicht aus. Dieser ist dann allerdings mit 0 DM anzusetzen. Vgl. insoweit auch die Kommentierung zu § 37 Abs. 1 BewG. Die vorstehend dargestellte Rechtslage gilt auch für die Bewertung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben bei gemeinschaftlicher Tierhaltung. Wegen der Einzelheiten wird auf die Kommentierung zu § 51a BewG verwiesen.
Rz. 30
Die nach den vorstehenden Grundsätzen ermittelte objektive Ertragsfähigkeit des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ist mit dem in § 36 Abs. 2 Satz 3 BewG angeführten Vervielfacher zu multiplizieren. Der Ertragswert beträgt dann das Achtzehnfache des objektiven Reinertrages. Dieser Vervielfältiger ergibt sich unter Ansatz der im Bewertungsrecht üblichen Kapitalverzinsung von 5,5 % (100 : 5,5 = 18,18).
Rz. 31– 33
Einstweilen frei.