Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
Rz. 22
§ 40 Abs. 2 BewG geht von der objektiven Ertragsfähigkeit eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes auf der Grundlage der Wertverhältnisse zum 1.1.1964 aus. Die tatsächlich erzielten Erträge spielen ebenso wenig eine Rolle, wie die konkreten Anbaumethoden oder die botanische Einordnung der angebauten Kulturpflanzen oder eine gemeinschaftsrechtliche Zuordnung, da diese anderen Zwecken als der Bewertung dient.
Rz. 23
Der für die Einheitsbewertung zugrunde zu legende nachhaltig erzielbare Reinertrag für eine bestimmte Flächeneinheit bestimmt das absolute Wertniveau der für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft festzustellenden Einheitswerte. Diese für die Einheitsbewertung materiell wichtige Entscheidung wurde in § 40 Abs. 1 BewG vom Gesetzgeber selbst getroffen.
Rz. 24
Der Bewertungsbeirat war nach eigenen Untersuchungen zu dem Ergebnis gelangt, dass der Reinertrag einer landwirtschaftlichen Nutzung je Hektar bei 420 DM liegt. Hierbei war bereits ein zehnprozentiger Abschlag berücksichtigt. Dem Gesetzgeber erschien dieser Wert jedoch zu hoch, so dass man sich nach eingehenden Erörterungen im Finanzausschuss und im Ernährungsausschuss des Bundestages im Gesetzgebungsverfahren schließlich auf zusätzliche Reinertragskürzungen einigte.
Rz. 25
Ausgehend von der Feststellung des Bewertungsbeirates, dass buchführende land- und forstwirtschaftlichen Betriebe im allgemeinen höhere Reinerträge erzielen als die Masse der nichtbuchführenden Betriebe, wurde der Reinertrag je Hektar um etwas mehr als die Hälfte auf 207 DM gesenkt. Dieser Betrag entspricht bei einem Kapitalisierungsfaktor 18 einem Hektarwert von 3 726 DM oder von 37,26 DM je Ar. Dementsprechend wurde der 100 Vergleichszahlen entsprechende Ertragswert für 1 Ar der landwirtschaftlichen Nutzung ohne Sonderkulturen auf 37,26 DM festgestellt.
Rz. 26
Auch für die übrigen, mit Hilfe von Vergleichszahlen zu bewertenden Nutzungen und Nutzungsteile Hopfen und Spargel, weinbauliche Nutzung und gärtnerische Nutzung, sind die zunächst vorgesehen gewesenen Ertragswerte um die Hälfte gesenkt worden. Das Ergebnis dieser Minderungen führte dazu, dass sich die Einheitswerte für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen in etwa der Größenordnung bewegten, wie dies bereits nach den Regelungen des BewG 1934 der Fall war. Die Vergleichswerte für Hopfen, Spargel und Obstbau wurden später über § 40 Abs. 5 BewG nochmals vermindert (siehe dazu Anm. 50 ff.).
Rz. 27
Zu beachten ist, dass die festgelegten Werte für 100 Punkte der Vergleichszahl außerordentlich stark von der jeweiligen Nutzung abhängig sind. So drücken 10 000 Vergleichszahlen je Hektar bei der landwirtschaftlichen Nutzung eine hohe Ertragsfähigkeit aus, während die gleichen Vergleichszahlen bei der gärtnerischen Nutzung allenfalls eine mittlere Ertragsfähigkeit ausdrücken. Diese Unterschiede machen es erforderlich, die Nutzungen sehr genau zu differenzieren. Besonders wichtig ist dies im Bereich der gärtnerischen Nutzung, da nach § 40 Abs. 2 BewG dort drei Unterarten zu unterscheiden sind.
Rz. 28
Zur gärtnerischen Nutzung rechnen der Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzenbau, der Obstbau und die Baumschulen. Unter Gemüsebau ist dabei der Anbau von Kulturpflanzen zu verstehen, die üblicherweise als ganze oder in bestimmten Teilen in frischem oder konserviertem Zustand ohne weitere Verarbeitung etwa zu Mehl, Grieß, Flocken, Zucker, Öl, Bier oder anderen alkoholischen Getränken der menschlichen Ernährung dienen, sofern es sich nicht um den Anbau von Obst, Grundnahrungsmitteln wie z.B. Kartoffeln oder Spargel handelt. Die Unterscheidung der gärtnerischen Nutzung ist insbesondere für die Anwendung des § 40 Abs. 5 BewG von Bedeutung (siehe dazu Anm. 50 ff.).
Rz. 29– 31
Einstweilen frei.