Rz. 285

[Autor/Stand] Mit dem Jahressteuergesetz 2007[2] ist die Öffnungsklausel zum Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts für sämtliche Bewertungsverfahren in § 138 Abs. 4 BewG aufgenommen worden. Deshalb besteht für Bewertungsstichtage nach dem 31.12.2006 – und vor dem 1.1.2019 – auch bei den Bewertungen im Bilanzwertverfahren nach § 147 BewG die Möglichkeit, den niedrigeren gemeinen Wert nachzuweisen.

 

Rz. 286

[Autor/Stand] Da sich die Öffnungsklausel des § 138 Abs. 4 BewG auf die wirtschaftliche Einheit bezieht, ist ein isolierter Nachweis eines niedrigeren Bodenwerts ausgeschlossen. Das Sachverständigengutachten muss sich daher stets auf die gesamte wirtschaftliche Einheit des bebauten Grundstücks beziehen.

 

Rz. 287– 288

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.04.2019
[2] JStG 2007 v. 13.12.2006, BGBl. I 2006, 2878.
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.04.2019
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.04.2019

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?