Rz. 16

[Autor/Stand] Zur wirtschaftlichen Einheit eines Grundstücks im Zustand der Bebauung gehören der Grund und Boden, die Gebäude und Gebäudeteile, insbesondere auch wenn sie am Bewertungsstichtag noch nicht bezugsfertig sind, die Außenanlagen, sonstige wesentliche Bestandteile und das Zubehör.

 

Rz. 17

[Autor/Stand] Nicht in die wirtschaftliche Einheit einzubeziehen sind Betriebsvorrichtungen, auch wenn sie wesentliche Bestandteile sind.[3] Es ist daher unbeachtlich, ob Betriebsvorrichtungen am Bewertungsstichtag fertig gestellt sind oder sich noch im Bau befinden.

[Autor/Stand] Autor: Mannek/Krause, Stand: 01.11.2022
[Autor/Stand] Autor: Mannek/Krause, Stand: 01.11.2022
[3] Zur Abgrenzung des Grundvermögens von den Betriebsvorrichtungen vgl. gl. lt. Erl. v. 5.6.2013, BStBl. I 2013, 734.

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