Rz. 49

[Autor/Stand] Bei Wohnungseigentum in Mehrfamilienhäusern ist die Brutto-Grundfläche aufgrund der gesetzlichen Vorgabe aus dem 1,55-fachen der Wohnfläche zu berechnen.[2] Mit dem Faktor sind auch die im Gemeinschaftseigentum stehenden Grundflächen abgegolten. Die Regelung greift jedoch nicht, wenn sich das Wohnungseigentum in einem Gebäude befindet, das wie ein Ein- oder Zweifamilienhaus gestaltet ist; in diesen Fällen ist stattdessen die tatsächliche Brutto-Grundfläche zu ermitteln.

 

Rz. 49.1

[Autor/Stand] Bei Tiefgaragen ist die Brutto-Grundfläche nach der Auffassung der Finanzverwaltung ebenfalls mit dem 1,55-fachen der tatsächlichen Stellplatzfläche anzusetzen.[4]

 

Rz. 49.2

[Autor/Stand] Beinhaltet ein Wohnungs- oder Teileigentum im selben Gebäude auch einen dazugehörigen Tiefgaragenplatz, wird es sich regelmäßig um eine wirtschaftliche Einheit handeln. Der Tiefgaragenplatz wird in diesen Fällen als gesonderter Gebäudeteil bewertet. Seitens der Finanzverwaltung bestehen keine Bedenken, die Brutto-Grundfläche des Tiefgaragenplatzes aus Vereinfachungsgründen aus der Multiplikation tatsächliche Stellplatzfläche × 1,55 zu ermitteln.[6] In der Praxis dürfte sich hier regelmäßig eine Brutto-Grundfläche von ca. 20 m2 ergeben.

[Autor/Stand] Autor: Mannek/Krause, Stand: 01.08.2023
[2] Vgl. Anmerkung zur Gebäudeklasse 2 der Regelherstellungskosten 2007 bzw. Regelherstellungskosten 2010, Anlage 24, Teil II zum BewG i.d.F. bis zum 31.12.2011 bzw. i.d.F. bis 31.12.2015.
[Autor/Stand] Autor: Mannek/Krause, Stand: 01.08.2023
[4] Vgl. Anmerkung zur Gebäudeklasse 3.353 der Regelherstellungskosten 2010, Anlage 24, Teil II zum BewG i.d.F. bis zum 31.12.2015.
[Autor/Stand] Autor: Mannek/Krause, Stand: 01.08.2023
[6] Vgl. H B 190.6 ErbStH 2011.

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