Prof. Dr. Franz Jürgen Marx
Rz. 17
§ 2 GrStG nimmt eine zentrale Stellung im Grundsteuergesetz ein und übt eine Doppelfunktion aus, indem einerseits der Steuergegenstand bestimmt und andererseits gesetzestechnisch wie in § 13 GrStG die Anbindung an das BewG erfolgt. Aufgrund der bewertungsrechtlichen Abgrenzung des Steuergegenstandes gibt es zahlreiche Bezüge zu Normen des Bewertungsgesetzes (§§ 19, 33, 48a, 51a, 68, 70, 99 BewG), die hier aber nicht weiter vertieft werden sollen. Es wird auf die Kommentierung des Bewertungsgesetzes verwiesen.
Rz. 18
Die Steuerbefreiungen der §§ 3–8 GrStG nehmen Bezug zum Steuergegenstand nach § 2 GrStG. Die Befreiung nach den §§ 3, 4 GrStG tritt nach § 7 GrStG nur ein, wenn der Steuergegenstand für den steuerbegünstigten Zweck unmittelbar benutzt wird. Wird ein räumlich abgegrenzter Teil des Steuergegenstandes für steuerbegünstigte Zwecke (§§ 3 und 4 GrStG) benutzt, so ist nach § 8 Abs. 1 GrStG nur dieser Teil des Steuergegenstandes steuerfrei. Nach § 6 GrStG wird land- und forstwirtschaftlicher Grundbesitz, der für steuerbegünstigte Zwecke benutzt wird, unter bestimmen Voraussetzungen von der Grundsteuer befreit.
Rz. 19
Steuerschuldner der Grundsteuer ist nach § 10 GrStG derjenige, dem der Steuergegenstand bei der Feststellung des Einheitswerts zugerechnet wird. Die Zurechnung des Steuergegenstands der Grundsteuer richtet sich nach § 39 AO. Ist der Steuergegenstand mehreren Personen zugerechnet, so sind sie nach § 11 Abs. 3 GrStG Gesamtschuldner. Neben dem Steuerschuldner haften nach § 11 Abs. 1 GrStG auch der Nießbraucher und derjenige, dem ein dem Nießbrauch ähnliches Recht zusteht. Wird ein Steuergegenstand ganz oder zu einem Teil einer anderen Person übereignet, so haftet nach § 11 Abs. 2 GrStG der Erwerber neben dem früheren Eigentümer für die auf den Steuergegenstand oder Teil des Steuergegenstandes entfallende Grundsteuer, die für die Zeit seit dem Beginn des letzten vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres zu entrichten ist. Das gilt nicht für Erwerbe aus einer Insolvenzmasse und für Erwerbe im Vollstreckungsverfahren.
Rz. 20
Die Grundsteuer ruht nach § 12 GrStG auf dem Steuergegenstand als öffentliche Last. Den Transfer vom abstrakten zum quantifizierten Steuerobjekt, der Bemessungsgrundlage leisten §§ 13–15 GrStG. Der Steuermessbetrag wird nach § 18 Abs. 2 GrStG auch dann nachträglich festgesetzt, wenn der Grund für die Befreiung des Steuergegenstandes von der Grundsteuer wegfällt, der für die Berechnung der Grundsteuer maßgebende Einheitswert (§ 13 Abs. 1 GrStG) aber bereits festgestellt ist. Jede Änderung in der Nutzung oder in den Eigentumsverhältnissen eines ganz oder teilweise von der Grundsteuer befreiten Steuergegenstandes hat nach § 19 Satz 1 GrStG derjenige anzuzeigen, der nach § 10 GrStG als Steuerschuldner in Betracht kommt. Der Steuermessbetrag wird nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a GrStG aufgehoben, wenn für den ganzen Steuergegenstand ein Befreiungsgrund eingetreten ist. Erstreckt sich der Steuergegenstand über mehrere Gemeinden, so ist nach § 22 Abs. 1 Satz 1 GrStG der Steuermessbetrag vorbehaltlich des § 24 GrStG anteilig in die auf die einzelnen Gemeinden entfallenden Anteile zu zerlegen (Zerlegungsanteile). Beim Steuerausgleich, der nach § 24 GrStG aus Vereinfachungsgründen bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft, die sich über mehrere Gemeinden erstrecken, in Betracht kommen kann, wird der gesamte Steuermessbetrag der Gemeinde zugeteilt, in der der wertvollste Teil des Steuergegenstandes liegt (Sitzgemeinde). Ist bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft und bei bebauten Grundstücken der normale Rohertrag des Steuergegenstandes um mehr als 50 % gemindert und hat der Steuerschuldner die Minderung des Rohertrags nicht zu vertreten, so wird die Grundsteuer nach § 33 GrStG i.H.v. 25 % erlassen.
Rz. 21
Steuergegenstände der Grundsteuer für das in Art. 3 des Einigungsvertrags genannte Gebiet ab dem Kalenderjahr 1991 regeln §§ 40–46 GrStG. Für die neuen Länder bestimmt § 40 Satz 1 GrStG anstelle des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft i.S.d. § 2 GrStG das zu einer Nutzungseinheit zusammengefasste Vermögen i.S.d. § 125 Abs. 3 BewG zum Steuergegenstand. Die Grundsteuer für Grundstücke in den neuen Ländern bemisst sich nach dem Einheitswert, der nach den Wertverhältnissen zum 1.1.1935 festgestellt ist (vgl. § 41 GrStG). Bei Mietwohngrundstücken und Einfamilienhäusern, für die ein im Veranlagungszeitpunkt für die Grundsteuer maßgebender Einheitswert 1935 nicht festgestellt oder festzustellen ist (§ 132 BewG), bemisst sich nach § 42 GrStG der Jahresbetrag der Grundsteuer nach der Wohnfläche und bei anderweitiger Nutzung nach der Nutzfläche (Ersatzbemessungsgrundlage).
Rz. 22
Die Regelungen zur Feststellung von Grundbesitzwerten für die Erbschaft- und Schenkungsteuer (§§ 157–198 BewG) und für die Grunderwerbsteuer (§§ 138 ff. BewG) haben auf die Bewertung des Steuergegenstands der Grundsteue...