Dipl.-Finw. (FH) Wilfried Mannek
Rz. 30
Bei Gebäuden, die nicht mehr nutzbar sind, endet die Gebäudeeigenschaft. Insbesondere ist ein Gebäude dann nicht mehr benutzbar, wenn infolge des Verfalls des Gebäudes oder der Zerstörung keine auf Dauer benutzbaren Räume vorhanden sind (§ 246 Abs. 2 Satz 1 BewG).
Rz. 31
Ein Gebäude ist dem Verfall preisgegeben, wenn der Verfall so weit fortgeschritten ist, dass das Gebäude nach objektiven Verhältnissen auf Dauer nicht mehr benutzt werden kann. Die Verfallsmerkmale müssen an der Bausubstanz erkennbar sein und das gesamte Gebäude betreffen. Von einem Verfall ist auszugehen, wenn erhebliche Schäden an konstruktiven Teilen des Gebäudes eingetreten sind und ein Zustand gegeben ist, der aus bauordnungsrechtlicher Sicht die sofortige Räumung nach sich ziehen würde. Das ist stets der Fall, wenn eine Anordnung der Bauaufsichtsbehörde zur sofortigen Räumung des Grundstücks vorliegt; dabei ist gesondert zu prüfen, ob der Zustand von Dauer ist.
Rz. 32
Hingegen wirken sich behebbare Baumängel und Bauschäden sowie aufgestauter Reparaturbedarf infolge von unterlassenen Instandsetzungs- und Reparaturarbeiten regelmäßig nur vorübergehend auf Art und Umfang der Gebäudenutzung aus und betreffen nicht unmittelbar die Konstruktion des Gebäudes. Sie führen deshalb nicht dazu, ein Gebäude als dem Verfall preisgegeben anzusehen.
Rz. 33
Befinden sich auf dem Grundstück Gebäude, die auf Grund von Umbauarbeiten vorübergehend nicht benutzbar sind, gilt das Grundstück als bebautes Grundstück. Sofern bereits vorhandene Gebäude im Feststellungszeitpunkt wegen baulicher Mängel oder fehlender Ausstattung (z.B. Heizung, Wohnungstüren) vorübergehend nicht benutzbar sind, liegt kein unbebautes Grundstück vor. Somit fällt ein Grundstück, das über ein bereits bezugsfertig erstelltes Gebäude verfügt, nicht dadurch in den Zustand des unbebauten Grundstücks zurück, wenn einzelne Ausstattungsmerkmale entfernt werden, die grundsätzlich für die Annahme der Bezugsfertigkeit vorauszusetzen sind. Werden zum Beispiel bei einem bezugsfertigen Gebäude beispielsweise aus Anlass einer Modernisierung Heizkörper, Wohnungstüren und Türzargen entfernt, handelt es sich weiterhin um ein bebautes Grundstück. In diesen Fällen ist "auf Dauer" benutzbarer Raum vorhanden (vgl. § 246 Abs. 2 Satz 2 BewG).
Rz. 34
Allerdings sind solche Gebäude nicht zu erfassen, die infolge Entkernung keine bestimmungsgemäß benutzbaren Räume enthalten. Das gilt auch, wenn dies nur vorübergehend der Fall ist.
Die Zerstörung eines Gebäudes liegt vor, wenn keine auf Dauer benutzbaren Räume vorhanden sind. Sind jedoch noch Keller vorhanden, die zu gewerblichen oder zu Wohnzwecken ausgebaut und deshalb auf die Dauer benutzbar sind, so muss das Grundstück weiter als ein bebautes Grundstück behandelt werden.