Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
Rz. 79
Ist die wirtschaftliche Einheit des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft bestimmt und abgegrenzt, dann ist zu klären, welche Wirtschaftsgüter in diese Einheit im Einzelnen einzubeziehen oder aus dieser auszuscheiden sind. Vielfach fällt die Prüfung über die Bestimmung des Gegenstandes, der als wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zu bewerten ist, mit der Klärung der in diese Einheit einzubeziehenden Wirtschaftsgüter zusammen. § 33 Abs. 1 BewG stellt den allgemeinen Grundsatz auf, dass zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen alle Wirtschaftsgüter gehören, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt sind. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach der Zweckbestimmung des Wirtschaftsguts am Bewertungsstichtag.
Rz. 80
Ein Wirtschaftsgut ist auch dann einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt, wenn es vorübergehend in einem dem Inhaber des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft gehörenden Gewerbebetrieb oder einem anderen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft oder in einem anderen Gewerbebetrieb verwendet wird, aber die Verwendung im eigenen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft überwiegt. Wirtschaftsgüter, die dazu bestimmt sind, sowohl einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft als auch einem gewerblichen Betrieb desselben Inhabers dauernd zu dienen, sind hingegen beiden Betrieben anteilmäßig zuzurechnen (Abschn. 1.01 Abs. 1 BewRL). Wegen der Frage der Zurechnung ein und desselben Wirtschaftsguts zu verschiedenen Einheiten wird auch auf die Kommentierung zu § 34 BewG hingewiesen.
Rz. 81
§ 33 Abs. 2 BewG enthält eine Aufzählung der wichtigsten zu einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehörenden Wirtschaftsgüter. Dazu gehören neben dem Grund und Boden und den Gebäuden auch stehende und umlaufende Betriebsmittel. Diese Aufzählung ist jedoch nicht abschließend. Hierher gehören auch die mit dem Eigentum am Grund und Boden verbundenen subjektivdinglichen Rechte. Das sind vor allem die Grunddienstbarkeiten nach § 1018 BGB und das dingliche Vorkaufsrecht nach § 1105 Abs. 2 BGB. Zu den Wirtschaftsgütern, die einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bilden, zählen auch Erbbaurechte, wenn sie eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung zum Gegenstand haben.
Rz. 82
§ 33 Abs. 3 BewG führt die Wirtschaftsgüter auf, die nicht in das land- und forstwirtschaftliche Vermögen einzubeziehen sind. Zu diesen Wirtschaftsgütern gehören im Wesentlichen Zahlungsmittel, Guthaben, Wertpapiere, Forderungen und Schulden sowie den normalen Bestand übersteigende Betriebsmittel (vgl. dazu im Einzelnen Anm. 258–295). Ebenfalls nicht als land- und forstwirtschaftliches Vermögen einzustufen sind Tierbestände, die nicht nach den §§ 51, 51a und 62 BewG zur landwirtschaftlichen oder zur sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung gehören.
Rz. 83
Ebenfalls nicht zum Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehören Holznutzungsrechte. Auch die Brennholzberechtigungen einer Pfarrei hat die Rechtsprechung nicht dem Pfarrgrundstück, zu dem auch Landwirtschaft gehört, sondern der Pfarrei zugerechnet.
Rz. 84– 86
Einstweilen frei.
1. Grund und Boden
Rz. 87
Der Grund und Boden eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft umfasst vor allem die land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen (Äcker, Wiesen, Weiden, Forst-, Weinbau- und Gartenbauflächen). Die tatsächliche land- und forstwirtschaftliche Nutzung der Fläche ist aber nicht unbedingte Voraussetzung für ihre Zugehörigkeit zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen. Maßgebend ist nur die dauernde Zweckbestimmung für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft. Deshalb gehört unter der angegebenen Voraussetzung auch Grund und Boden, der auf bestimmte oder unbestimmte Zeit nicht land- und forstwirtschaftlich genutzt wird, zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen. Unter Berücksichtigung des Stichtagsprinzips sind zudem solche Flächen dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zuzurechnen, bei denen anzunehmen oder sogar sicher ist, dass sie in absehbarer Zeit anderen als landwirtschaftlichen Zwecken dienen werden. Das Gleiche gilt für Wohnungen und Wirtschaftsgebäude (vgl. Abschn. 1.01 Abs. 3 BewRL).
Rz. 88
Dementsprechend gehören zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen auch das Brachland, das Abbauland (§ 43 BewG), das Geringstland (§ 44 BewG) und das Unland (§ 45 BewG) sowie der Grund und Boden, der zu einem Nebenbetrieb der Land- und Forstwirtschaft gehört (§ 42 BewG). Auch der Grund und Boden für die Hofstelle (Hoffläche, Gebäudeflächen) und Hausgärte...