Rz. 17

[Autor/Stand] Die mit dem StÄndG 2015[2] erfolgte Änderung in § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. b Satz 1 ErbStG sollte lediglich klarstellende Bedeutung haben.[3] Bisher ging die Praxis davon aus, dass die Voraussetzungen der Steuerbefreiung inländischer Institutionen nach dieser Vorschrift anhand der §§ 51 ff. AO zu beurteilen sind.[4] Womöglich lässt sich aber aus der nunmehr ausdrücklichen Hinzufügung der "§§ 52 bis 54 Abgabenordnung" in den Gesetzestext auf eine Reduzierung des Prüfungsumfangs schließen, so dass es allein auf die Tätigkeitszwecke der Erwerber ankommen könnte.

 

Rz. 17.1

[Autor/Stand] Mit der Neufassung des § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. c ErbStG wurden die Steuerbefreiungsvoraussetzungen für Erwerbe ausländischer Institutionen völlig geändert. Man wollte damit Bedenken der Europäischen Kommission abhelfen, die in der bisherigen Regelung eine unzulässige Beschränkung des Kapitalverkehrs gesehen hatte, zugleich aber auch für die erbschaft-/schenkungsteuerliche Privilegierung in- und ausländischer Empfänger dieselben tatbestandlichen Voraussetzungen schaffen.[6] Dies zeigt sich vor allem daran, dass nun auch die Zuwendungen an ausländische Erwerber dem Vorbehalt der Nachversteuerung unterliegen (§ 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. c Satz 5 ErbStG).

 

Rz. 17.2

[Autor/Stand] Rückwirkung: Beide Vorschriften sollen auch auf vor dem 6.11.2015 verwirklichte, noch nicht bestandskräftig erfasste Fälle anzuwenden sein (§ 37 Abs. 10 Satz 2 ErbStG). Der Gesetzgeber rechtfertigt sich damit, die Unvereinbarkeit mit Unionsrecht so frühzeitig wie möglich beseitigen zu wollen.[8] Hinsichtlich § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. b ErbStG n.F. trägt diese Begründung sicherlich nicht; doch wurden dadurch jedenfalls keine zusätzlichen Belastungen geschaffen. Hinsichtlich § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. c ErbStG n.F. kommen jedoch Zweifel auf. So werden z.B. Steuerpflichtige kaum eine auf Zeitpunkte vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung rückwirkende Nachversteuerung als "ausschließlich vorteilhaft" empfinden (s. hierzu auch § 13 ErbStG Rz. 154, 158, 165 sowie § 30 ErbStG Rz. 6).

 

Rz. 17.3

[Autor/Stand] Geändert wurde auch § 30 Abs. 4 Nr. 1 ErbStG. Anzeigen über möglicherweise steuerbare Erwerbe sollen nun – bei Steuerentstehung nach dem 5.11.2015 (§ 37 Abs. 10 Satz 1 ErbStG) – auch die Identifikationsnummern der Erblasser, Schenker und Erwerber enthalten. Materiell-rechtlich ist diese Änderung nicht bedeutsam (s. § 30 ErbStG Rz. 11), ebenso wenig wie die ausdrückliche Bezugnahme auf § 139b AO.

[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.09.2021
[2] StÄndG 2015 v. 2.11.2015, BGBl. I 2015, 1834.
[3] BT-Drucks. 18/6094 v. 23.9.2015, S. 87.
[4] R E 13.8 Abs. 1 Satz 2 ErbStR 2019.
[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.09.2021
[6] BT-Drucks. 18/6094 v. 23.9.2015, S. 87 f.
[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.09.2021
[8] BT-Drucks. 18/6094 v. 23.9.2015, S. 88.
[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.09.2021

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