Rz. 153

[Autor/Stand] Bei der vergleichenden Ermittlung des Ertragswerts für Nutzungen von mehr als 2 bis 30 ha Gesamtfläche ist von ermäßigten Normalwerten auszugehen. Die Ermäßigungssätze ergeben sich aus § 2 Abs. 2 der Verordnung zu § 55 Abs. 3 und 4 BewG[2]. Diese Ermäßigung ist unter anderem darin begründet, dass die Inhaber kleinerer forstwirtschaftlicher Nutzungen am Holzmarkt wegen ihres geringeren Angebots eine weniger günstige Stellung haben als die Inhaber größerer Betriebe und deshalb möglicherweise Zugeständnisse im Holzpreis machen müssen.

 

Rz. 154

[Autor/Stand] Für die kleineren forstwirtschaftlichen Nutzungen der Größenklasse von über 2 bis 30 ha ist außerdem eine vereinfachte Ermittlung des Vergleichswerts vorgesehen. Nach Abschn. 4.30 BewRL können die Inhaber solcher Nutzungen vereinfachte Waldzustandsübersichten abgeben. Dabei reicht die Angabe der Holzartengruppen und ihrer Altersklasse sowie der jeweiligen Flächengröße aus. Die Angabe der Ertragsklasse und des Bestockungsgrades werden nicht gefordert.

 

Rz. 155

[Autor/Stand] Der Grund für diese Vereinfachung liegt darin, dass für diese kleineren Nutzungen grundsätzlich keine Forstbetriebswerke erstellt werden, so dass genaue Erhebungen der Ertragsklasse und des Bestockungsgrads gar nicht vorliegen. Dies erfordert allerdings bei der Ermittlung des Vergleichswerts gewisse Pauschalierungen. Der Finanzverwaltung konnte nach Auffassung des Gesetzgebers nicht zugemutet werden, den forstlichen Tatbestand durch ihre Sachverständigen zu erheben.[5]

 

Rz. 156– 158

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.09.2019
[2] VO zur Durchführung des § 55 Abs. 3 und 4 des BewG v. 27.7.1967, BGBl. I 1967, 1967 = BStBl. I 1967, 295, mit späteren Änderungen.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.09.2019
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.09.2019
[5] BFH v. 12.7.1962 – IV 124/58, BStBl. III 1962, 522, und BFH v. 30.4.1965 – III 25/65 U, BStBl. III 1965, 464.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.09.2019

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