Rz. 237

[Autor/Stand] § 7 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG verlangt nicht ausdrücklich die Freigebigkeit des Schenkers; im Wortlaut der Norm fehlt jeder Hinweis auf eine subjektive Komponente.[2] Insoweit einschlägige Rechtsprechung wurde bislang nicht bekannt. Der II. BFH-Senat erörterte das Merkmal der Freigebigkeit dezidiert nur hinsichtlich der Person des Zwischenerwerbers.[3] In seiner Interpretation greift die Vorschrift allerdings erst dann, wenn es zur tatbestandlichen Verwirklichung des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG lediglich noch der gegenständlichen Bereicherung des Dritten bedarf (s. Rz. 228). Im Übrigen ist weder eine Auflagenschenkung noch das Setzen einer entsprechenden Erwerbsbedingung ohne entsprechenden Rechtsbindungswillen denkbar. Notwendigerweise muss sich der Schenker daher in den hier erfassten Fällen der Gegenlosigkeit des Erwerbs zumindest bewusst gewesen sein.

 

Rz. 238

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.07.2019
[3] BFH v. 17.2.1993 – II R 72/90, BStBl. II 1993, 523; zum Spendenabzug zusammenveranlagter Ehegatten s. allerdings BFH v. 15.1.2019 – X R 6/17, DStR 2019, 608.
[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.07.2019

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