Rz. 154
Neben der einseitigen Maßnahme zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung nach § 21 ErbStG oder der Anerkennung ausländisch gezahlter Erbschaftsteuer als Kosten zur Erlangung des Erwerbs nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG (str. wegen § 10 Abs. 8 ErbStG, s. § 10 ErbStG Rz. 256) sind in den DBA zwei unterschiedliche Methoden gebräuchlich. Einseitige Billigkeitsmaßnahmen im Wege des Erlasses nach § 163 AO oder § 227 AO zur Beseitigung einer Doppelbesteuerung sieht das ErbStG nicht vor. Führt die Doppelbesteuerung jedoch zu einer übermäßigen konfiskatorischen Steuerbelastung, kann laut BFH-Urteil vom 19.6.2013 eine Billigkeitsmaßnahme geboten sein (s.a. § 21 ErbStG Rz. 60). Aufgrund eines vereinbarten Verständigungsverfahrens der beteiligten Staaten sind jedoch Billigkeitsentscheidungen (in seltenen Fällen) möglich.
Rz. 155
Die DBA mit Griechenland und der Schweiz (s. auch Art. 12 Abs. 3 DBA: Verständigungsverfahren bei Schenkungen) beziehen sich nur auf Erbschaftsteuer, nicht auf Schenkungsteuer.
Rz. 156
Bei der sog. Freistellungsmethode schränkt der Wohnsitzstaat zu Gunsten des Belegenheitsstaats sein Besteuerungsrecht ein. Er stellt im ausländischen Partnerstaat belegenes Vermögen von der Besteuerung frei. Dies ist in dem Abkommen mit der Schweiz teilweise vorgesehen. Die Steuer ist jedoch nach dem Steuersatz zu erheben, der für den ganzen Erwerb einschließlich des freigestellten ausländischen Vermögens gelten würde (sog. Progressionsvorbehalt). Im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz ist dies in § 19 Abs. 2 ErbStG geregelt (s. § 19 ErbStG Rz. 12 ff.).
Rz. 157
Nach der ansonsten in den übrigen DBA angewandten Anrechnungsmethode wird die Steuer zunächst in den beiden Vertragsstaaten wie bei normaler unbeschränkter Steuerpflicht jeweils für den gesamten Vermögensanfall berechnet. Bei der Steuerfestsetzung wird jedoch die im jeweils anderen Vertragsstaat auf bestimmtes, i.d.R. dort belegenes Vermögen gezahlte Erbschaftsteuer angerechnet. Diese Maßnahme entspricht der ansonsten üblichen einseitigen Anrechnung ausländisch gezahlter Erbschaftsteuer nach § 21 ErbStG. Dies führt nicht immer zu einer vollen Anrechnung der ausländischen Steuer. Sie ist der Höhe nach immer beschränkt auf die Höhe der dem Auslandsvermögen entsprechenden anteiligen deutschen Erbschaftsteuer. Ist die ausländische gezahlte Steuer höher, bleibt der überschießende Teil unberücksichtigt, ist sie niedriger, ist die Differenz in Deutschland zu zahlen.
Rz. 158
Einen Wegfall einer Doppelbesteuerung zugunsten des deutschen Staates gibt es, wenn in dem betreffenden DBA-Staat keine Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer mehr existiert, auch wenn ein (früheres) DBA infolge bisher unterbliebener Anpassung noch das Besteuerungsrecht diesem Staat zuweist. Dies hat der BFH mit Urteil vom 24.5.2023 zum DBA Schweden zur Schenkungsteuer von 1992 nach dessen Abschaffung zum 1.1.2005 entschieden. Zwar erfordert die in der DBA-Definition der Ansässigkeit angesprochene Steuerpflicht nicht, dass die im Einzelfall betroffenen Einkünfte in dem Ansässigkeitsstaat tatsächlich der Besteuerung unterliegen. Es genügt bereits die abstrakte ("virtuelle") Steuerpflicht. Wird – wie in Schweden – die Steuerart ersatzlos abgeschafft, dann fehlt es dort nicht nur an einer tatsächlichen, sondern auch an einer abstrakten Steuerpflicht. Maßgeblicher Zeitpunkt ist im Fall einer Schenkung der Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung (§ 9 Abs. 2 Nr. 2 ErbStG)
Rz. 159
Staaten, in denen es wie in Schweden keine Erbschaftsteuer bzw. Schenkungsteuer zur Zeit mehr gibt, sind China, Estland, Kanada, Lettland, Litauen (nur Erbschaftsteuer) Malta (Stempelsteuer bei Grundstücksübertragung), Österreich, Portugal, Russische Föderation, Slowakei, Tschechien, Zypern.