Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
Rz. 260
Der Streitwert eines Klage- oder Revisionsverfahrens wird durch das unmittelbare finanzielle Interesse des Rechtsbehelfsführers am Ausgang des Verfahrens bestimmt. Auswirkungen auf andere Verfahren sind nicht zu berücksichtigen.
Rz. 261
Feststellungsbescheide über einen Grundsteuerwert stellen eine Besteuerungsgrundlage gesondert fest. Über die Höhe der Steuern, die aufgrund der gesonderten Feststellung der Besteuerungsgrundlage zu entrichten sind, wird erst im Steuerfestsetzungsverfahren entschieden. Damit besteht für die Streitwertbemessung bei Rechtsstreitigkeiten über Grundsteuerwertbescheide die Schwierigkeit, dass die Wirkung, die der streitige Wertunterschied im Einzelfall auf die Grundsteuer ausübt, weder betragsmäßig noch zeitlich zu überblicken ist. So ist im Regelfall nicht ohne weiteres vorherzusehen, für welche Zeitdauer der Feststellungsbescheid wirksam sein wird, bis er durch eine Fortschreibung (§ 222 BewG) oder Aufhebung (§ 224 BewG) abgelöst wird.
Rz. 262
Der BFH hat deshalb in der Vergangenheit den Streitwert bei Anfechtung eines Feststellungsbescheids über einen Einheitswert in Höhe eines Tausendsatzes des streitigen Wertunterschieds ermittelt und dies damit gerechtfertigt, dass andernfalls nur für die Streitwertbemessung Steuerrechtsfragen entschieden werden müssten, deren Entscheidung dem Steuerfestsetzungsverfahren vorbehalten ist. Darauf, ob die Gesamtsumme der von der Entscheidung abhängigen Steuerbeträge bekannt ist, kommt es nicht an; es ist stets zu pauschalieren.
Rz. 263
Da die Feststellung des Grundsteuerwertes nur Bedeutung für die Grundsteuer hat muss in Anlehnung an die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung der Streitwert auf die Auswirkung bei der Grundsteuer beschränkt werden. Geht man für bebaute Grundstücke von einer Steuermesszahl von 0,31 Promille (vgl. § 15 Abs. 1 Nr. 2 GrStG), einem durchschnittlichen Hebesatz von 400 v.H. und einer Wirkungsdauer von drei Jahren aus, so ergibt sich ein Streitwert von (0,31 × 400 × 3 =) 37,2 Promille des umstrittenen Wertunterschieds, also rd. 40 Promille.
Rz. 264
Alternativ könnte man hier allerdings auch den aktuell festgeschriebenen Hauptfeststellungszeitraum von sieben Jahren anwenden. Dies hätte zur Folge, dass der Streitwert auf 86,6 Promille, also rund 90 Promille des Wertunterschiedes festzusetzen wäre. Dann würden allerdings mögliche zwischenzeitliche Fortschreibungen oder Aufhebungen nicht berücksichtigt.
Rz. 265
Für land- und forstwirtschaftliche Betriebe beträgt die Steuermesszahl nach § 14 GrStG 0,55 Promille und der durchschnittliche Hebesatz 300 v.H., so dass sich bei einer angenommenen Wirkungsdauer von drei Jahren ein Streitwert von rund 50 Promille des streitigen Wertunterschiedes ergibt. Geht man auch hier von einer siebenjährigen Betrachtung aus, käme man bei ansonsten gleichen Parametern auf rund 115 Promille des Wertunterschiedes.
Rz. 266
Zu beachten ist hierbei allerdings, dass die tatsächlichen Auswirkungen auf die Festlegung der Hebesätze durch die Kommunen derzeit nicht abzusehen ist und daher auch die Frage des durchschnittlichen Hebesatzes nicht zu beantworten ist. Insoweit muss die weitere Entwicklung abgewartet werden. Möglicherweise ergeben sich in der Folge auch andere Parameter, die für die Streitwertbestimmung angewandt werden können.
Rz. 267
Nach derzeitigem Stand beträgt der Streitwert für ein Finanzgerichtsverfahren nach § 52 Abs. 4 GKG mindestens 1 500 EUR. Ausgehend von diesem Betrag wird auch eine Vorschusszahlung berechnet, die sich auf 312 EUR beläuft.
Rz. 268– 269
Einstweilen frei.