Rz. 10

[Autor/Stand] Bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden sind die Einheitswerte für die wirtschaftliche Einheit des belasteten Grundstücks (Grund und Boden) und für die wirtschaftliche Einheit des Gebäudes auf fremdem Grund und Boden gesondert zu ermitteln. Dabei wird der Bodenwert (belastetes Grundstück) dem Eigentümer des Grund und Bodens und der Gebäudewert dem wirtschaftlichen Eigentümer des Gebäudes zugerechnet[2]. Soweit sich Außenanlagen (z.B. Umzäunungen, Wegbefestigungen) auf das wirtschaftliche Eigentum am Gebäude erstrecken, werden diese in die wirtschaftliche Einheit des Gebäudes auf fremdem Grund und Boden einbezogen (vgl. Rz. 39). Die Grundstücksart des Gebäudes auf fremdem Grund und Boden richtet sich nach § 75 BewG (vgl. dazu Rz. 59). Es ist zu beachten, dass das belastete Grundstück (Grund und Boden) ebenfalls als bebautes Grundstück derselben Grundstücksart gilt (vgl. Rz. 46).

 

Rz. 11

[Autor/Stand] Der Wert des belasteten Grundstücks (Grund und Boden) ist – auch wenn es als bebautes Grundstück derselben Grundstücksart gilt wie das Gebäude auf fremdem Grund und Boden (vgl. Rz. 10) – nach dem für unbebaute Grundstücke geltenden Grundsätzen zu ermitteln[4]. Soweit sich aus dem Vorhandensein des Gebäudes Nutzungsbehinderungen ergeben, die den Wert des belasteten Grundstücks beeinträchtigen, wird dies bei der Bewertung zu berücksichtigen sein (vgl. Rz. 50).

 

Rz. 12

[Autor/Stand] Die Bewertung des Gebäudes auf fremdem Grund und Boden richtet sich gemäß § 94 Abs. 3 BewG nach § 76 BewG, d.h. sie ist entweder nach dem Ertragswertverfahren[6] oder nach dem Sachwertverfahren[7] der Einheitsbewertung vorzunehmen. Erfolgt die Bewertung nach dem Ertragswertverfahren, ist der auf den Grund und Boden entfallende Anteil abzuziehen (vgl. dazu Rz. 62 f.). Zudem wird bei der Bewertung ein Abschlag zu berücksichtigen sein, wenn das Gebäude nach Ablauf der Miet- bzw. Pachtzeit wieder abzureißen ist (vgl. Rz. 78 ff.).

 

Rz. 13

[Autor/Stand] Bei einem Gebäude auf fremdem Grund und Boden, das bei der Feststellung seines Einheitswerts dem Erbauer zugerechnet worden ist, kann die dingliche Haftung des Gebäudes für die Grundsteuer (vgl. § 12 GrStG) nicht gegen den Eigentümer des Grund und Bodens geltend gemacht werden.[9]

 

Rz. 14– 15

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Mannek/Krause, Stand: 01.06.2020
[Autor/Stand] Autor: Mannek/Krause, Stand: 01.06.2020
[Autor/Stand] Autor: Mannek/Krause, Stand: 01.06.2020
[Autor/Stand] Autor: Mannek/Krause, Stand: 01.06.2020
[Autor/Stand] Autor: Mannek/Krause, Stand: 01.06.2020

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