Rz. 68

[Autor/Stand] Von der Wanderschäferei als sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzung ist die Schafhaltung als Bestandteil der landwirtschaftlichen Nutzung zu unterscheiden. Die Wanderschäferei wird dabei von der Haltungsform der Großherde unter ständiger Aufsicht eines Schafmeisters und der Sicherstellung der Futtergrundlage zum überwiegenden Teil des Jahres oder sogar ausschließlich durch Nutzung fremder Flächen geprägt.[2]

 

Rz. 69

[Autor/Stand] Grundlagen für die Ermittlung des Ausgangswerts sind der Tierbestand im Feststellungszeitpunkt und der nachhaltig erzielbare Reinertrag je Schaf, wobei als Schaf das durchschnittliche Einzeltier einer normal aufgebauten Herde angesehen wird. Lämmer unter vier Monaten werden nach der Regelung in Abschn. 7.28 Abs. 2 BewRL nicht erfasst.

 

Rz. 70

[Autor/Stand] Besteht neben der Wanderschäferei noch eine landwirtschaftliche Nutzung, deren tatsächlicher Tierbestand unter dem in der Gegend als regelmäßig anzusehenden Tierbestand liegt, so vermindert sich der Tierbestand der Wanderschäferei unter Anwendung des Umrechnungsschlüssels für Vieheinheiten (vgl. dazu die Kommentierung zu § 51 BewG) um die Zahl der Tiere, die bis zur Höhe des Gegend üblichen Tierbestands der landwirtschaftlichen Nutzung zuzurechnen sind.[5]

 

Rz. 71

[Autor/Stand] Der Ausgangswert je Schaf entspricht gem. § 30 Abs. 2 BewG dem Achtzehnfachen des nachhaltig erzielbaren Reinertrags und beträgt nach Abschn. 7.28 Abs. 3 BewRL 20 DM. Der Ausgangswert der gesamten Wanderschäferei ergibt sich somit durch Vervielfachung der als Nutzungsgröße ermittelten Zahl der Schafe mit dem Wert 20.

 

Rz. 72

[Autor/Stand] Zurechnungen und Abrechnungen am Ausgangswert kommen bei der Wanderschäferei nur wegen abweichender Grundsteuerbelastung in Betracht. Deshalb entspricht der Vergleichswert dem Ausgangswert bzw. dem wegen der Grundsteuerbelastung korrigierten Ausgangswert. Durch den Vergleichswert sind neben dem Tierbestand auch der Schafstall, das tote Inventar, wie Pferchmaterial und Geräte, sowie die Bodenfläche des Standorts der Wirtschaftsgebäude erfasst.

 

Rz. 73– 75

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020
[2] Vgl. dazu Abschn. 7.26 BewRL.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020

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