Rz. 40

[Autor/Stand] Von der Wanderschäferei als sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzung ist die Schafhaltung als Bestandteil der landwirtschaftlichen Nutzung zu unterscheiden. Die Wanderschäferei wird dabei von der Haltungsform der Großherde unter ständiger Aufsicht eines Schafmeisters und der Sicherstellung der Futtergrundlage zum überwiegenden Teil des Jahres oder sogar ausschließlich durch Nutzung fremder Flächen geprägt.

 

Rz. 41

[Autor/Stand] Besteht neben der Wanderschäferei noch eine landwirtschaftliche Nutzung, deren tatsächlicher Tierbestand unter dem in der Gegend als regelmäßig anzusehenden Tierbestand liegt, so vermindert sich der Tierbestand der Wanderschäferei unter Anwendung des Umrechnungsschlüssels für Vieheinheiten (vgl. dazu die Kommentierung zu § 241 BewG) um die Zahl der Tiere, die bis zur Höhe des möglichen Tierbestands der landwirtschaftlichen Nutzung zuzurechnen sind.

 

Rz. 42

[Autor/Stand] Da für Wanderschäfereien kein besonderer Bewertungsfaktor festgelegt wurde, kommt hier für die Bewertung die allgemeine Regel des § 237 Abs. 6 Satz 4 BewG zum Tragen. Danach ist der Reinertrag der Nutzung durch Multiplikation der Bruttogrundflächen der nachhaltig genutzten Wirtschaftsgebäude mit dem 12fachen Wert der in Anlage 31 zum BewG für Wirtschaftsgebäude festgelegten Faktor zu ermitteln. Siehe dazu die Kommentierung zu § 237 BewG Rz. 65 bis 74.

 

Rz. 43– 44

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.01.2022
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.01.2022
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.01.2022
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.01.2022

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