Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
Rz. 282
Für alle drei Fortschreibungsarten werden nach § 22 Abs. 4 Satz 2 BewG der Fortschreibung "vorbehaltlich des § 27 BewG" die Verhältnisse im Fortschreibungszeitpunkt, also die Verhältnisse zu Beginn des für die Fortschreibung in Betracht kommenden Kalenderjahrs, zugrunde gelegt. Dieser Grundsatz der Maßgeblichkeit der Verhältnisse im Fortschreibungszeitpunkt wird nach § 22 Abs. 4 letzter Satz BewG außer durch die Vorschrift des § 27 BewG noch durch die Vorschrift des § 35 Abs. 2 BewG und die Vorschriften der §§ 54 und 59 BewG durchbrochen.
Rz. 283
Bei der Bewertung des Grundbesitzes sind danach bei Fortschreibungen die tatsächlichen Verhältnisse vom Fortschreibungszeitpunkt und die Wertverhältnisse vom Hauptfeststellungszeitpunkt zugrunde zu legen. Das galt früher auch für die Mineralgewinnungsrechte.
Rz. 284
Beim Betriebsvermögen waren dagegen sowohl für die tatsächlichen Verhältnisse als auch für die Wertverhältnisse die Verhältnisse im Fortschreibungszeitpunkt maßgebend. Ausnahmen galten für die wirtschaftlichen Untereinheiten des Grundbesitzes, die zum Betriebsvermögen gehörenden Mineralgewinnungsrechte und Wertpapiere sowie für Gewerbebetriebe mit einem vom Beginn des Kalenderjahrs abweichenden Wirtschaftsjahr.
Rz. 285
Die noch gültigen Ausnahmeregeln beziehen sich auf die Einheitsbewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens. Dort sind die umlaufenden Betriebsmittel und das eingeschlagene Holz nach dem Stand am Ende des Wirtschaftsjahrs zu bestimmen, das dem Feststellungszeitpunkt vorausgegangen ist (vgl. § 35 Abs. 2 und § 54 BewG i.V.m. § 4a EStG sowie §§ 8b und 8c EstDV). Bei umlaufenden Betriebsmitteln im Weinbau sind Zwischenwerte zu bilden.
Rz. 286– 288
Einstweilen frei.