Rz. 250

[Autor/Stand] Nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG unterliegt das Vermögen einer Familienstiftung oder eines Familienvereins alle 30 Jahre der Ersatzerbschaftsteuer (s. § 1 ErbStG Rz. 60 ff.). Die Bemessungsgrundlage ist dann gemäß § 10 Abs. 1 Satz 6 ErbStG das Reinvermögen der Stiftung am Stichtag der Besteuerung.

 

Rz. 251

[Autor/Stand] Leistungen an die nach der Stiftungsurkunde oder nach der Vereinssatzung Berechtigten sind nicht abzugsfähig, weil die Bezüge bei den Berechtigten auch keinen steuerpflichtigen Erwerb darstellen. Die Stiftung oder der Verein erbringt diese Leistungen nicht freigebig, sondern auf Grund der Satzung, so dass an und für sich auch § 10 Abs. 9 ErbStG einem Abzug entgegensteht (s. Rz. 265).

 

Rz. 252

[Autor/Stand] Satzungswidrige Zuwendungen einer Stiftung sind freigebige Zuwendungen an den Zuwendungsempfänger und unterliegen der Besteuerung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG.[4] Dementsprechend gilt das Abzugsverbot des § 10 Abs. 7 ErbStG gilt nicht für satzungswidrige Zuwendungen.[5] Diese können somit als Schuldposten abgezogen werden.[6]

 

Rz. 253– 254

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.11.2023
[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.11.2023
[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.11.2023
[5] Geck in Kapp/Ebeling, § 10 ErbStG Rz. 171.
[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.11.2023

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