Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
Schrifttum
Bruschke, Die Bewertung des LuF-Vermögens für die Erbschaft- und Schenkungsteuer, ErbStB 2009, 320; Bruschke, Der Liquidationswert bei der Bewertung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, ErbStB 2011, 317; Eisele, Neubewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, NWB 2008, 895; Eisele, Erbschaftsteuerliches Bewertungsrecht: Nutzungsüberlassung in der Land- und Forstwirtschaft – Einordnung und Abgrenzung, NWB 2015, 1381; Ernst & Young GmbH/BDI, Die Erbschaftsteuerreform, 1. Aufl. 2009, Bonn; Jäckel, Bewertung und Besteuerung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, FR 2009, 33, Halaczinsky, Bewertung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe – die Auswirkungen der Erbschaftsteuerreform im Überblick, ErbStB 2009, 130; Halaczinsky, Abgrenzung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens vom Betriebsvermögen, ErbStB 2012, 175; Halaczinsky, Bewertung verpachteter LuF-Betriebe, ErbStB 2014, 13; Halaczinsky, Bewertung verpachteter LuF-Betriebe, ErbStB 2014, 13; Handzik, Die neue Erbschaft- und Schenkungsteuer nach der Erbschaftsteuerreform 2008, 6. Aufl. 2009, Berlin; Hutmacher, Die Bewertung und Verschonung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, ZEV 2008, 22; Hutmacher, Die Bewertung des Wirtschaftsteil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft nach der LuFBewV, ZEV 2008, 182; Krause, Grundbesitzbewertung von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft – Ermittlung des Wirtschaftswertes, des Mindestwertes und des Fortführungswertes, NWB 2012, 1768; Krause, Grundbesitzbewertung von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft – Betriebswohnungen/Wohnteil, Nachbewertungsvorbehalt und Reinvestition des Veräußerungserlöses, NWB 2014, 271; Leingärtner/Stephany, Besteuerung der Landwirte, 16. Aufl. 2008, München; Mannek/Jardin, Die neue Grundbesitzbewertung, DB 2009, 307; Pauli/Maßbaum, Erbschaftsteuerreform 2009, 1. Aufl. 2009, Köln; Radeisen, Die Erbschaftsteuerreform 2008/2009, 1. Aufl. 2008, Weil im Schönbuch; Rothenberger, LuF-Vermögen – keine Begünstigung eines Erbbaurechtes, ErbStB 2019, 162; Wiegand, Die Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens nach dem Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts, StW 2010, 56.
A. Grundaussagen der Vorschrift
I. Zweck der Vorschrift
Rz. 1
Die Vorschrift des § 158 BewG, die durch das Erbschaftsteuerreformgesetz neu in das Bewertungsgesetz eingefügt worden ist, definiert den Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens und dient damit beschränkt auf den Bereich der Erbschaft- und Schenkungsteuer (siehe aber Rz. 16) der Abgrenzung dieser Vermögensart von der Vermögensart des Grundvermögens (§§ 176 bis 197 BewG) und des Betriebsvermögens (§§ 199 bis 203 BewG). Dabei wird der Umfang des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens im Wesentlichen positiv abgegrenzt und bestimmt. Die Vorschrift wird durch § 160 BewG, der den Begriff des Betriebes der Land- und Forstwirtschaft näher erläutert, ergänzt. Die bisher ergänzenden Erläuterungen in den gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder zur Umsetzung des Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts v. 1.4.2009 sind in die ErbStR und die entsprechenden Hinweise aufgenommen worden.
Rz. 2
Zu beachten ist allerdings, dass trotz der positiven Normierung von Begriff und Umfang des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens weiterhin zahlreiche Berührungspunkte mit den anderen Vermögensarten bestehen, so insb. zum Grundvermögen und Betriebsvermögen. Deshalb sind für die zutreffende Bestimmung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens neben § 158 BewG zusätzlich die Vorschriften des Bewertungsgesetzes zu beachten, die sich mit der Abgrenzung gegenüber den anderen Vermögensarten befassen. Für den Fall der Abgrenzung zwischen Grundvermögen und land- und forstwirtschaftlichem Vermögen hat dies der BFH in seinem zu § 33 BewG ergangenen Urteil v. 5.12.1980 ausdrücklich bestätigt.
Rz. 3– 5
Einstweilen frei.
II. Inhalt und Bedeutung
Rz. 6
§ 158 BewG entspricht im Wesentlichen den Regelungen des § 33 BewG. Trotz der umfassenden Neuregelung durch das Erbschaftsteuerreformgesetz wurde gleichwohl auf die bewährten Definitionen aus der Einheitsbewertung und der späteren aber inzwischen nicht mehr aktuellen Bedarfsbewertung zurückgegriffen. Die Vorschrift des § 158 Abs. 1 BewG stellt jedoch einen näheren Bezug zu den ertragsteuerlichen Regelungen her, indem er den tätigkeitsbezogenen Aspekt in den Vordergrund stellt. Entsprechend wurde die Definition aus dem Ertragsteuerrecht auch in das Bewertungsrecht übernommen.
Rz. 7
Demnach ist unter Land- und Forstwirtschaf...