Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
A. Grundaussagen der Vorschrift
I. Rechtsentwicklung
Rz. 1
§ 237 BewG wurde durch das Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts mit dem Siebten Abschnitt des Zweiten Teils neu in das BewG eingefügt. Hintergrund waren die Entscheidungen des BVerfG zur Verfassungsmäßigkeit der bisherigen Einheitsbewertung. Siehe zu den Einzelheiten der Entwicklung die Ausführungen in den Vorbemerkungen zu den §§ 232 bis 242 BewG. Zu den verfassungsrechtlichen Aspekten der Grundsteuerreform wird zudem auf die Einführung zur Grundsteuer von Loose und die Abhandlung zum Verhältnis der Grundsteuer zum Verfassungsrecht von Drüen (beides in diesem Kommentar vor den Detailausführungen zum Grundsteuergesetz) verwiesen.
Rz. 2
Die Vorschrift stellt eine zentrale Vorschrift für die Bewertung der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe dar und baut auf der Ermittlungstechnik des § 236 Abs. 3 BewG auf. Sie verfolgt konsequent die Bewertung nach Nutzungen, Nutzungsteilen und Nebenbetrieben.
Rz. 3
§ 237 BewG ist erstmals bei der Hauptfeststellung (§ 221 BewG) auf den 1.1.2022 anzuwenden und damit Grundlage für die auf den 1.1.2025 durchzuführende Hauptveranlagung. Analog dazu ist die Gültigkeit für die Erhebung der Grundsteuer ebenfalls auf das am 1.1.2025 beginnende Kalenderjahr festgelegt (§ 36 Abs. 2 GrStG).
Rz. 4– 6
Einstweilen frei.
II. Regelungsinhalt
Rz. 7
Mit den neuen Bewertungsregeln für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe wird die Besteuerung der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe durch eine standardisierte Bewertung der Flächen und der Hofstellen erreicht. Dabei wird auf die Bewertung der einzelnen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen und der Hofstelle auf Basis eines typisierenden durchschnittlichen Ertragswertverfahrens abgestellt. Der sich aus dieser Bewertung ergebende Reinertrag ist für jede der Nutzungen gesondert zu ermitteln. Dabei umfasst der jeweilige Reinertrag auch die dem Eigentümer des Grund und Bodens nicht gehörenden stehenden und umlaufenden Betriebsmittel, sofern sie der Bewirtschaftung des Betriebes dienen (§ 237 Abs. 1 BewG).
Rz. 8
Der Reinertrag der landwirtschaftlichen Nutzung wird aus der Summe der Flächenwerte ermittelt. Dieser Flächenwert ist das Ergebnis aus der Größe der betrieblich genutzten Eigentumsfläche und der in einer Anlage zum Bewertungsgesetz bestimmten Bewertungsfaktoren. Dabei sind die jeweiligen Parameter für jede Eigentumsfläche gesondert zu ermitteln (§ 237 Abs. 2 BewG).
Rz. 9
Der Reinertrag der forstwirtschaftlichen Nutzung wird ebenfalls nach der Summe der Flächenwerte bestimmt. Der jeweilige Flächenwert ergibt sich hier aus der Größe der betrieblich genutzten Eigentumsflächen und den jeweiligen gegendüblichen Bewertungsfaktoren, die ebenfalls in einer Anlage zum Bewertungsgesetz niedergelegt sind. Diese Bewertungsfaktoren bestimmen sich nach den forstwirtschaftlichen Wuchsgebieten und deren Baumartenanteilen. Bei nachgewiesenen Bewirtschaftungsbeschränkungen ist ggf. eine Bewertung als Geringstland vorzunehmen (§ 237 Abs. 3 BewG).
Rz. 10
Bei der weinbaulichen Nutzung ermittelt sich der jeweilige Flächenwert aus dem Produkt der betrieblich genutzten Fläche und einem besonderen Bewertungsfaktor für die Traubenerzeugung, der sich ebenfalls aus einer Anlage zum Bewertungsgesetz ergibt (§ 237 Abs. 4 BewG).
Rz. 11
Der Reinertrag für die gärtnerische Nutzung wiederum ist ebenfalls nach der Größe der betrieblich genutzten Fläche und dem Bewertungsfaktor für die jeweilige Nutzungsart zu ermitteln. Auch hier ergeben sich die Bewertungsfaktoren für die verschiedenen Nutzungsarten aus einer Anlage zum Bewertungsgesetz. In besonderen Fällen und bei wechselndem Besatz der Flächen für die gärtnerische und landwirtschaftliche Produktion kommt auch eine Bewertung als landwirtschaftliche Nutzung in Betracht (§ 237 Abs. 5 BewG).
Rz. 12
Für die übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen i.S.d. § 242 BewG ist der Reinertrag jeweils gesondert zu ermitteln. Auch hier ergibt sich der Reinertrag aus dem Produkt der betrieblich genutzten Fläche mit dem jeweiligen Bewertungsfaktor und ggf. weiterer Zuschläge, die sich wiederum aus einer Anlage zum Bewertungsgesetz ergeben. Sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen, für die kein Bewertungsfaktor festgelegt wurde, sind nach einem besonderen Verfahren zu bewerten (§ 237 Abs. 6 BewG).
Rz. 13
Der Reinertrag für die Nutzungsarten Abbauland, Geringstland und Unland ermittelt sich aus der Summe...