Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
Rz. 7
Mit den neuen Bewertungsregeln für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe wird die Besteuerung der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe durch eine standardisierte Bewertung der Flächen und der Hofstellen erreicht. Dabei wird auf die Bewertung der einzelnen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen und der Hofstelle auf Basis eines typisierenden durchschnittlichen Ertragswertverfahrens abgestellt. Der sich aus dieser Bewertung ergebende Reinertrag ist für jede der Nutzungen gesondert zu ermitteln. Dabei umfasst der jeweilige Reinertrag auch die dem Eigentümer des Grund und Bodens nicht gehörenden stehenden und umlaufenden Betriebsmittel, sofern sie der Bewirtschaftung des Betriebes dienen (§ 237 Abs. 1 BewG).
Rz. 8
Der Reinertrag der landwirtschaftlichen Nutzung wird aus der Summe der Flächenwerte ermittelt. Dieser Flächenwert ist das Ergebnis aus der Größe der betrieblich genutzten Eigentumsfläche und der in einer Anlage zum Bewertungsgesetz bestimmten Bewertungsfaktoren. Dabei sind die jeweiligen Parameter für jede Eigentumsfläche gesondert zu ermitteln (§ 237 Abs. 2 BewG).
Rz. 9
Der Reinertrag der forstwirtschaftlichen Nutzung wird ebenfalls nach der Summe der Flächenwerte bestimmt. Der jeweilige Flächenwert ergibt sich hier aus der Größe der betrieblich genutzten Eigentumsflächen und den jeweiligen gegendüblichen Bewertungsfaktoren, die ebenfalls in einer Anlage zum Bewertungsgesetz niedergelegt sind. Diese Bewertungsfaktoren bestimmen sich nach den forstwirtschaftlichen Wuchsgebieten und deren Baumartenanteilen. Bei nachgewiesenen Bewirtschaftungsbeschränkungen ist ggf. eine Bewertung als Geringstland vorzunehmen (§ 237 Abs. 3 BewG).
Rz. 10
Bei der weinbaulichen Nutzung ermittelt sich der jeweilige Flächenwert aus dem Produkt der betrieblich genutzten Fläche und einem besonderen Bewertungsfaktor für die Traubenerzeugung, der sich ebenfalls aus einer Anlage zum Bewertungsgesetz ergibt (§ 237 Abs. 4 BewG).
Rz. 11
Der Reinertrag für die gärtnerische Nutzung wiederum ist ebenfalls nach der Größe der betrieblich genutzten Fläche und dem Bewertungsfaktor für die jeweilige Nutzungsart zu ermitteln. Auch hier ergeben sich die Bewertungsfaktoren für die verschiedenen Nutzungsarten aus einer Anlage zum Bewertungsgesetz. In besonderen Fällen und bei wechselndem Besatz der Flächen für die gärtnerische und landwirtschaftliche Produktion kommt auch eine Bewertung als landwirtschaftliche Nutzung in Betracht (§ 237 Abs. 5 BewG).
Rz. 12
Für die übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen i.S.d. § 242 BewG ist der Reinertrag jeweils gesondert zu ermitteln. Auch hier ergibt sich der Reinertrag aus dem Produkt der betrieblich genutzten Fläche mit dem jeweiligen Bewertungsfaktor und ggf. weiterer Zuschläge, die sich wiederum aus einer Anlage zum Bewertungsgesetz ergeben. Sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen, für die kein Bewertungsfaktor festgelegt wurde, sind nach einem besonderen Verfahren zu bewerten (§ 237 Abs. 6 BewG).
Rz. 13
Der Reinertrag für die Nutzungsarten Abbauland, Geringstland und Unland ermittelt sich aus der Summe der Flächenwerte und dem Bewertungsfaktor für die jeweilige Nutzungsart, der ebenfalls in einer Anlage zum Bewertungsgesetz niedergelegt ist. Bei Unland ergibt sich dabei z.B. ein Bewertungsfaktor von 0 Euro (§ 237 Abs. 7 BewG).
Rz. 14
Auch für Hofflächen und Nebenbetriebe ermittelt sich der Reinertrag nach der Flächengröße und den in einer Anlage zum Bewertungsgesetz festgelegten Bewertungsfaktoren (§ 237 Abs. 8 BewG).
Rz. 15– 19
Einstweilen frei.