A. Grundaussagen der Vorschrift

I. Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

[Autor/Stand] § 238 BewG wurde durch das Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts[2] als Siebter Abschnitt des Zweiten Teils neu in das BewG eingefügt. Hintergrund waren die Entscheidungen des BVerfG zur Verfassungsmäßigkeit der bisherigen Einheitsbewertung.[3] Siehe zu den Einzelheiten der Entwicklung die Ausführungen in den Vorbemerkungen zu den §§ 232 bis 242 BewG. Zu den verfassungsrechtlichen Aspekten der Grundsteuerreform wird zudem auf die Einführung zur Grundsteuer von Loose und die Abhandlung zum Verhältnis der Grundsteuer zum Verfassungsrecht von Drüen (beides in diesem Kommentar vor den Detailausführungen zum Grundsteuergesetz) verwiesen.

 

Rz. 2

[Autor/Stand] Die Vorschrift ergänzt die Bewertungsvorschrift des § 237 BewG indem sie die nach den dortigen Vorgaben ermittelten Reinerträge bei bestimmten Nutzungen oder Nutzungsarten um Zuschläge ergänzt. Dabei wurde über § 238 Abs. 2 BewG auch ein besonderer Zuschlag für land- und forstwirtschaftliche Flächen, die als Standort für die Erzeugung von Strom durch Windenergie dienen, in das Gesetz aufgenommen.

 

Rz. 3

[Autor/Stand] § 238 BewG ist erstmals bei der Hauptfeststellung (§ 221 BewG) auf den 1.1.2022 anzuwenden und damit Grundlage für die auf den 1.1.2025 durchzuführende Hauptveranlagung. Analog dazu ist die Gültigkeit für die Erhebung der Grundsteuer ebenfalls auf das am 1.1.2025 beginnende Kalenderjahr festgelegt (§ 36 Abs. 2 GrStG[6]).

 

Rz. 4

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.11.2021
[2] GrStRefG v. 26.11.2019, BGBl. I 2019, 1794 = BStBl. I 2020, 1319.
[3] BVerfG v. 10.4.2018 – 1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12, BVerfGE 148, 147.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.11.2021
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.11.2021
[6] I.d.F. von Art. 3 des GrStRefG v. 26.11.2019, BGBl. I 2019, 1794 = BStBl. I 2020, 1319.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.11.2021

II. Regelungsinhalt

 

Rz. 5

[Autor/Stand] Die Vorschrift des § 238 BewG gliedert sich in Abs. 1 in drei Bereiche. Dabei handelt es sich um Zuschläge bei einer verstärkten Tierhaltung, um Zuschläge für die gärtnerische Nutzung, wenn es sich um Anbauflächen unter Glas oder unter Kunststoff handelt und um Zuschläge bei der Nutzungsart "Hofstelle", soweit es sich um eine weinbauliche Nutzung oder die Nutzung für einen Nebenbetrieb handelt.

 

Rz. 6

[Autor/Stand] § 238 Abs. 2 BewG ergänzt die vorgenannten Bereiche um eine Sonderform der Nutzung eines land- und forstwirtschaftlichen Grundstückes im Sinne des § 233 Abs. 1 BewG, nämlich der Nutzung der Flächen als Standort für eine Windkraftanlage. In diesen Fällen sollen die hohen Erträge aus den Pachtzahlungen für die Überlassung dieser Bereiche für eine gewerbliche Nutzung ausgeglichen werden und ihren Niederschlag bei der Ermittlung des Grundsteuerwertes finden.

 

Rz. 7– 9

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.11.2021
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.11.2021
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.11.2021

B. Zuschläge wegen verstärkter Tierhaltung (Abs. 1 Nr. 1)

 

Rz. 10

[Autor/Stand] Tierhaltungs- und Tierzuchtbetriebe sind Teil eines landwirtschaftlichen Betriebes, sofern sich die nach dem Futterbedarf errechneten Vieheinheiten lt. Anlage 34 zum BewG mit den zur Verfügung stehenden Flächenvorgaben in Einklang bringen lassen. Darüber hinausgehende Tierbestände sind als gewerbliche Betätigung einzustufen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen in § 234 BewG Rz. 198 ff. BewG und die Kommentierung zu § 241 BewG verwiesen.

 

Rz. 11

[Autor/Stand] Über § 241 BewG wird somit der noch der landwirtschaftlichen Nutzung zuzurechnende Tierbestand eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes geregelt. Dabei sind z.B. bei den ersten 20 Hektar bewirtschafteter Fläche bis zu 10 Vieheinheiten je Hektar erlaubt. Alles was über diese Grenze hinausgeht wird nicht mehr der landwirtschaftlichen Nutzung, sondern dem gewerblichen Bereich zugeordnet.

 

Rz. 12

[Autor/Stand] § 238 Abs. 1 Nr. 1 BewG zieht jetzt eine zusätzliche Grenze von 2 Vieheinheiten je Hektar ein. Diese Grenze steht allerdings nicht im Zusammenhang mit § 241 BewG und hat folglich auf die Einstufung der Tierhaltung als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb oder als gewerbliche Betätigung keinen Einfluss. Der Zuschlag beträgt nach Anlage 27 zum BewG 79 EUR[4] je über einen Besatz von 2 Vieheinheiten je Hektar hinausgehende Vieheinheit.

 

Rz. 13

[Autor/Stand] Der Zuschlag wird nur erhoben, wenn die Überschreitung der Grenze von 2 Vieheinheiten nachhaltig erfolgt. Der Zuschlag ist dabei nicht auf die Vieheinheiten begrenzt, die noch dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zuzurechnen sind, sondern umfasst auch den Überbestand, der zu dessen Einstufung als gewerbliche Tierzucht und Tierhaltung führt. Diese Auslegung ist sachgerecht, da sich der Grund und Boden und die Wirtschaftsgebäude weiterhin im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb befinden, einheitlich für diesen Betrieb bewertet werden und lediglich der überhöhte Tierbestand in die Gewerblichkeit wechse...

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