Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
I. Zweck der Vorschrift
Rz. 1
Für die Ermittlung der Einheitswerte ist es erforderlich, einen bestimmten Stichtag zu bestimmen. Auf diesen Stichtag wird die Wertermittlung durchgeführt. Um diese Folge sicherzustellen, ist über § 35 BewG geregelt, dass die für die Bewertung maßgebenden Parameter zum Feststellungszeitpunkt ermittelt werden müssen. Umstände, die am Bewertungsstichtag nicht vorliegen, sondern erst später eingetreten sind oder am Stichtag nicht mehr vorhanden waren, sind für die Feststellung des Einheitswertes grundsätzlich unbeachtlich. Siehe zu den Ausnahmeregeln die Anm. 21 ff. und 36 ff.
Rz. 2
§ 35 BewG enthält zwei zeitliche Vorgaben. Über Abs. 1 wird festgeschrieben, welche Parameter auf den eigentlichen Bewertungsstichtag berücksichtigt werden müssen. Abs. 2 liefert dann die Ausnahmeregelung für die umlaufenden Betriebsmittel.
Rz. 3– 5
Einstweilen frei.
II. Rechtliche Entwicklung
Rz. 6
Die Vorschrift ist mit dem BewG 1965 an der jetzigen Stelle des Gesetzes eingefügt worden und wurde von späteren Änderungen des BewG nicht tangiert. Sie schließt weitgehend an die Regelungen des § 32 BewG 1934 an.
Rz. 7
§ 35 BewG gilt unabhängig von der Art der Feststellung. Die Vorschrift ist somit im Rahmen der Hauptfeststellung zum 1.1.1964 aber auch für nachfolgende Fortschreibungen oder Nachfeststellungen von Bedeutung. Allerdings ist die Vorschrift nur für die Einheitsbewertung relevant. Sowohl bei der Bedarfsbewertung nach § 138 ff. BewG als auch bei der Feststellung von Grundbesitzwerten nach § 157 ff. BewG richtet sich der Bewertungsstichtag nach dem Besteuerungszeitpunkt, der sich aus dem GrEStG bzw. dem ErbStG ergibt. Über die Verweisung in § 125 Abs. 4 BewG ist eine sinngemäße Anwendung bei der Ermittlung von Ersatzwirtschaftswerten in den neuen Bundesländern angeordnet worden.
Rz. 8– 10
Einstweilen frei.
III. Verhältnisse zum Feststellungszeitpunkt
1. Allgemeines
Rz. 11
Die Einheitswerte für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft werden auf einen bestimmten Zeitpunkt festgestellt. Hierbei handelt es sich um den so genannten Feststellungszeitpunkt. Dieser ist, gleichgültig ob es sich um eine Hauptfeststellung, Fortschreibung oder Nachfeststellung handelt, stets der Beginn eines Kalenderjahres. Die Feststellung des Einheitswerte erfolgt somit jeweils zum 1. Januar eines Jahres (vgl. §§ 21 Abs. 2, 22 Abs. 4, 23 Abs. 2 BewG).
Rz. 12
Obwohl Betriebe der Land- und Forstwirtschaft i.d.R. ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr haben, hat das BewG 1965 ebenso wie die früheren Bewertungsgesetze an dem Beginn des jeweiligen Jahres als dem maßgebenden Feststellungszeitpunkt festgehalten. Den Besonderheiten der Land- und Forstwirtschaft wird jedoch dadurch Rechnung getragen, dass bei der forstwirtschaftlichen Nutzung für den Waldbestand (vgl. § 54 BewG) und bei bestimmten gärtnerischen Nutzungsteilen (vgl. § 59 BewG) für die Bestimmung der Betriebsflächen nicht der 1. Januar, sondern ein anderer Stichtag maßgebend ist.
Rz. 13
Weiter ist beim land- und forstwirtschaftlichen Vermögen hinsichtlich des Bestandes und der Bewertung der umlaufenden Betriebsmittel der Stand vom Ende des Wirtschaftsjahres, das dem Feststellungszeitpunkt vorangegangen ist, zugrunde zu legen. Hier erfolgt somit eine abweichende zeitliche Festlegung.
Rz. 14
Soweit in den ostdeutschen Ländern für die Erhebung der Grundsteuer in einem vereinfachten Verfahren Ersatzwirtschaftswerte zum 1.1.1991 nach den Wertverhältnissen vom 1.1.1964 ermittelt werden, ist § 35 BewG sinngemäß anzuwenden (vgl. die Erläuterungen zu §§ 125–128 ff. BewG).
Rz. 15
Bis zur Neufassung des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts durch das Erbschaftsteuerreformgesetz hatte § 35 BewG auch Bedeutung für die Festsetzung von Besteuerungsgrundlagen für die Erbschaftsteuer und die Grunderwerbsteuer. Hier war unter bestimmten Umständen eine Bedarfsbewertung durchzuführen, für die bei der Bewertung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe als Grundlage für die Festsetzung § 35 BewG sinngemäß anzuwenden war. Zwischenzeitlich galt dieser Verweis im § 142 Abs. 1 BewG nur noch für die Grunderwerbsteuer. Mit der Änderung des § 8 Abs. 2 GrEStG durch das StÄndG 2015 ist der Verweis insgesamt obsolet geworden.
Rz. 16– 18
Einstweilen frei.