Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
A. Grundaussagen der Vorschrift
I. Regelungsgegenstand und -zweck
Rz. 1
§ 60 BewG enthält eine für den Gartenbau notwendige Ergänzung zu § 38 Abs. 2 BewG, indem es die Bodenschätzungsergebnisse als Grundlage für die Beurteilung der natürlichen Ertragsbedingungen festlegt und gleichzeitig bei ertragsteigernden Anlagen eine sachgerechte Sonderregel schafft, um auch den wirtschaftlichen Ertragsbedingungen Raum zu geben.
Rz. 2– 4
Einstweilen frei.
II. Rechtsentwicklung
Rz. 5
Die Vorschrift des § 60 BewG ist mit dem BewG 1965 in das Bewertungsgesetz aufgenommen worden und seitdem unverändert und unabhängig von der Art der Feststellung gültig. Sie kommt also auch bei Wertfortschreibungen und Nachfeststellungen zur Anwendung.
Rz. 6
§ 60 BewG ist bei der Feststellung von Grundbesitzwerten für Zwecke der Grunderwerbsteuer nicht zu beachten, da § 142 Abs. 1 BewG keine ausdrückliche Verweisung auf diese Vorschrift enthält. Die Bewertung gärtnerischer Nutzungen richtet sich dort nach § 142 Abs. 2 Nr. 4 BewG. Der für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer ab 1.1.2009 eingefügte sechste Abschnitt des BewG, der nach der Entscheidung des BVerfG und der nachfolgenden Änderung des § 8 Abs. 2 GrEStG seit dem 1.1.2009 auch für die Grunderwerbsteuer anzuwenden ist, enthält in § 163 Abs. 6 BewG eigene Regelungen zur Ermittlung des Wirtschaftswertes bei gärtnerischer Nutzung.
Rz. 7
Nachdem das BVerfG inzwischen auch die Grundlagen der Grundsteuer, nämlich die Einheitswerte des Bewertungsgesetzes für verfassungswidrig erklärt hat, verliert auch § 60 BewG spätestens mit Ablauf des 31.12.2024 seine Bedeutung. Zwar bezieht sich die genannte Entscheidung des BVerfG nicht explizit auf die Bewertung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe. Im Rahmen der Neuregelung werden aber auch die Vorschriften über die Bewertung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe neu gefasst. Regelungen den Ertragsbedingungen finden sich jetzt in § 235 Abs. 2 BewG.
Rz. 8– 9
Einstweilen frei.
B. Natürliche Ertragsbedingungen (Abs. 1)
Rz. 10
§ 60 Abs. 1 BewG entspricht für die Bewertung gärtnerischer Nutzungen sachlich dem § 50 Abs. 1 BewG für die Bewertung landwirtschaftlicher Nutzungen. Auch für die Beurteilung der natürlichen Ertragsbedingungen bei gärtnerischen Nutzungen ist, wie bei der Bewertung der landwirtschaftlichen Nutzungen, von den Bodenschätzungsergebnissen auszugehen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Kommentierung zu § 50 BewG verwiesen.
Rz. 11
Die in Ertragsmesszahlen (EMZ) ausgedrückten Bodenschätzungsergebnisse sind aber auch hier nur Ausgangspunkt der Bewertung. Das bedeutet, dass weitere natürliche Ertragsbedingungen, die in den Bodenschätzungsergebnissen nicht zum Ausdruck kommen, berücksichtigt werden können, sofern sie nicht unwesentlich sind.
Rz. 12
Gleichzeitig wird deutlich, dass die Bodenschätzungsergebnisse für die Bewertung der gärtnerischen Nutzung entsprechend den Ertragsverhältnissen im Gartenbau modifiziert werden müssen. So richtet sich die Bewertung beim Gemüsebau auch nach den Intensitätsstufen, der Bodenart und Bodengüte sowie der jeweiligen Klimazone. Die größten Verwerfungen sind dabei beim Blumen- und Zierpflanzenbau zu verzeichnen.
Rz. 13
Der Gartenbau ist eine sehr intensive Bodennutzung, während die landwirtschaftliche Nutzung eine extensive Bodennutzung darstellt. Aus diesem Grund haben Bodenart und Bodengüte für die Ertragsfähigkeit im Gartenbau nicht die Bedeutung, die ihnen für die landwirtschaftliche Nutzung zukommt. Dies zeigt sich darin, dass die auf den Bodenverhältnissen beruhenden Ausgangszahlen für die Bewertung der gärtnerischen Nutzungen bei weitem nicht so stark oder anders differenziert sind, wie es der in den Bodenschätzungsergebnissen zum Ausdruck kommenden Bodengüte entsprechen würde.
Rz. 14
Für den Gemüsebau ergibt sich dies aus Abschn. 6.09 BewRL, für den Obstbau aus Abschn. 6.27 BewRL und für Baumschulen aus Abschn. 6.51 BewRL. Die übrigen natürlichen Ertragsbedingungen, insbesondere das Klima, haben beim Gartenbau in der Regel einen bedeutenderen Ein...