Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
Rz. 10
§ 60 Abs. 1 BewG entspricht für die Bewertung gärtnerischer Nutzungen sachlich dem § 50 Abs. 1 BewG für die Bewertung landwirtschaftlicher Nutzungen. Auch für die Beurteilung der natürlichen Ertragsbedingungen bei gärtnerischen Nutzungen ist, wie bei der Bewertung der landwirtschaftlichen Nutzungen, von den Bodenschätzungsergebnissen auszugehen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Kommentierung zu § 50 BewG verwiesen.
Rz. 11
Die in Ertragsmesszahlen (EMZ) ausgedrückten Bodenschätzungsergebnisse sind aber auch hier nur Ausgangspunkt der Bewertung. Das bedeutet, dass weitere natürliche Ertragsbedingungen, die in den Bodenschätzungsergebnissen nicht zum Ausdruck kommen, berücksichtigt werden können, sofern sie nicht unwesentlich sind.
Rz. 12
Gleichzeitig wird deutlich, dass die Bodenschätzungsergebnisse für die Bewertung der gärtnerischen Nutzung entsprechend den Ertragsverhältnissen im Gartenbau modifiziert werden müssen. So richtet sich die Bewertung beim Gemüsebau auch nach den Intensitätsstufen, der Bodenart und Bodengüte sowie der jeweiligen Klimazone. Die größten Verwerfungen sind dabei beim Blumen- und Zierpflanzenbau zu verzeichnen.
Rz. 13
Der Gartenbau ist eine sehr intensive Bodennutzung, während die landwirtschaftliche Nutzung eine extensive Bodennutzung darstellt. Aus diesem Grund haben Bodenart und Bodengüte für die Ertragsfähigkeit im Gartenbau nicht die Bedeutung, die ihnen für die landwirtschaftliche Nutzung zukommt. Dies zeigt sich darin, dass die auf den Bodenverhältnissen beruhenden Ausgangszahlen für die Bewertung der gärtnerischen Nutzungen bei weitem nicht so stark oder anders differenziert sind, wie es der in den Bodenschätzungsergebnissen zum Ausdruck kommenden Bodengüte entsprechen würde.
Rz. 14
Für den Gemüsebau ergibt sich dies aus Abschn. 6.09 BewRL, für den Obstbau aus Abschn. 6.27 BewRL und für Baumschulen aus Abschn. 6.51 BewRL. Die übrigen natürlichen Ertragsbedingungen, insbesondere das Klima, haben beim Gartenbau in der Regel einen bedeutenderen Einfluss auf die Ertragsfähigkeit als die Bodengüte.
Rz. 15
Dabei ist auch die Gefährdung der Anlagen durch Hagel zu beachten. Die BewRL enthalten dazu in den Tabellen G 15, G 32 und G 31 den Umfang der jeweiligen Abrechnung. Allerdings sind dort nur sehr pauschale Aussagen zur Hagelgefährdung getroffen worden, die in der Praxis Einstufungsprobleme bereiten können. Es ist daher angebracht zur Verfeinerung der Abschläge auf die Gefahrenstufen der Versicherungen abzustellen.
Rz. 16– 18
Einstweilen frei.