BMF, Schreiben v. 21.12.1993, IV C 5 - S 1300 - 191/93
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder übersende ich den in der Anlage beigefügten Erlaß an das Bundesamt für Finanzen, mit dem die Voraussetzungen für die Teilnahme am Kontrollmeldeverfahren § 50 d Abs. 3 S. 2 EStG) neu geregelt werden. Der Erlaß gilt für Zahlungen, die von dem Schuldner ab dem 1.1.1994 geleistet werden.
Er tritt an die Stelle der Erlasse des BMF vom 26.3.1976, IV C 5 – S 1300 – 107/76 (BStBl 1976 l S. 279) und vom 30.1.1978, IV C 5 – S 1300 – 16/78 (sog. Kleindarsteller-Regelung).
Anlage
I. Kontrollmeldeverfahren
1. Gemäß § 50 d Abs. 3 S. 2 ff. EStG kann das Bundesamt für Finanzen auf Antrag den deutschen Schuldner von Vergütungen i.S. des § 50 a Abs. 4 EStG ermächtigen, in Fällen von geringer steuerlicher Bedeutung ein vereinfachtes Verfahren (Kontrollmeldeverfahren) anzuwenden. Die Ermächtigung kann mit Auflagen verbunden werden. Im Kontrollmeldeverfahren unterlassen die deutschen Schuldner von sich aus bei Gläubigern, die in einem ausländischen Staat ansässig sind, mit dem ein entsprechendes DBA besteht, den Steuerabzug oder nehmen diesen nur nach dem gemäß dem DBA höchstens zulässigen Satz vor. Nach Ablauf des Kalenderjahres haben die Schuldner für jeden Gläubiger dem Bundesamt für Finanzen eine „Jahreskontrollmeldung” zu übersenden.
II. Ermächtigung zur Anwendung des Kontrollmeldeverfahrens
2. Ein deutscher Schuldner von Vergütungen im Sinne des § 50 a Abs. 4 EStG kann das Kontrollmeldeverfahren nur anwenden, wenn er auf seinem formlosen Antrag hin dazu vom Bundesamt für Finanzen ermächtigt worden ist. In dem Antrag hat sich der Schuldner zu verpflichten,
- die Jahreskontrollmeldung (Tz. 10) bis zum Ablauf des Monats April jeden Jahres für das vorhergehende Kalenderjahr zu übersenden.
- den Ermächtigungsbescheid (Tz. 3) und je einen Abdruck der Jahreskontrollmeldung (Tz. 10) als Belege zu seinen Unterlagen zu nehmen.
- dem Gläubiger die in Tz. 8 bezeichnete Mitteilung zu machen.
Der Schuldner hat außerdem anzuerkennen, daß die Ermächtigung zum Kontrollmeldeverfahren die Haftung nach § 50 a Abs. 5 EStG unberührt läßt.
3. Die Ermächtigung, dieses Verfahren anzuwenden, wird vom Bundesamt für Finanzen durch Bescheid erteilt, und zwar im allgemeinen unbefristet, jedoch unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs; eine Abschrift des Ermächtigungsbescheides erhält das für den Schuldner der Vergütungen nach § 73 e Satz 1 EStDV örtlich zuständige Finanzamt. In dem Ermächtigungsbescheid weist das Bundesamt für Finanzen auf die nach Tz. 2 zu übernehmenden Verpflichtungen ausdrücklich hin. Die Ermächtigung zur Anwendung des Kontrollmeldeverfahrens darf bis zum Beginn des laufenden Kalenderjahres rückwirkend erteilt werden.
III. Anwendungsbereich des Kontrollmeldeverfahrens
4. Das Kontrollmeldeverfahren kann nur auf Vergütungen im Sinne des § 50 a Abs. 4 EStG und die in Abschnitt 227 b der Einkommensteuer-Richtlinien angeführten Vergütungen angewendet werden. Das Bundesamt für Finanzen kann es auf Zahlungen aus einer bestimmten (z. B. im Inland lediglich verwerteten) Tätigkeit und auf bestimmte Personen oder Personengruppen beschränken sowie Abweichungen zulassen.
5. Das Kontrollmeldeverfahren kann nur bei Gläubigern zugelassen werden, bei denen
- die jeweilige Zahlung (Einzelzahlung) den Bruttobetrag von 10.000 DM und
- die während eines Kalenderjahres geleisteten gesamten Zahlungen den Bruttobetrag von 70.000 DM
nicht übersteigen.
6. Hat der Schuldner Personen in das Kontrollmeldeverfahren einbezogen, bei denen diese Höchstbeträge überschritten werden, so ist für diese Personen zu dem Zeitpunkt eine Freistellungsbescheinigung zu beantragen, in dem eine Einzelzahlung von mehr als 10.000 DM geleistet wird oder die gesamten Zahlungen den Betrag von 70.000 DM überschreiten. Die Jahreskontrollmeldung (Tz. 10) hat jedoch alle an diese Personen geleisteten Zahlungen zu umfassen. Wird die Höchstgrenze im Laufe eines Jahres überschritten und weigert sich der Gläubiger, einen Freistellungsbescheid zu beantragen, so hat der Schuldner gemäß § 50 a Abs. 5 EStG in Verbindung mit § 50 Abs. 1 EStG von der die Jahreshöchstgrenze überschreitenden Vergütung die gesetzliche Steuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen.
7. Für die obengenannten Höchstbeträge sind Vorschüsse, Teil-, Abschlags- und Abschlußzahlungen sowie Kostenerstattungen (Fahrkosten, Mehraufwand für Verpflegung, Übernachtung u. ä. mit zu berücksichtigen und alle während eines Kalenderjahres geleisteten Zahlungen zusammenzurechnen, die sich auf dieselbe Tätigkeit oder Leistung des Gläubigers beziehen.
Bei der Berechnung der Höchstbeträge und der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Abzugsteuer ist die Umsatzsteuer auch dann zu berücksichtigen, wenn der deutsche Schuldner nicht gem § 52 Abs. 2 UStDV verpflichtet ist, die Umsatzsteuer für den Gläubiger einzubehalten und abzuführen (Nullregelung).
8. Ein deutscher Schuldner, der seine Zahlungen an einen...