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Steuerbefreiung beim Grundstückserwerb aus Anlass des Übergangs von öffentlich-rechtlichen Aufgaben

Prof. Dr. Franceska Werth
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Leitsatz

Der Erwerb eines Grundstücks durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts erfolgt nicht aus Anlass des Übergangs von öffentlich-rechtlichen Aufgaben, wenn bei der übertragenden juristischen Person des öffentlichen Rechts zu keinem Zeitpunkt die öffentlich-rechtliche Aufgabe und das Eigentum an dem Grundstück zusammengefallen sind.

 

Normenkette

§ 4 Nr. 1 GrEStG

 

Sachverhalt

Die Klägerin war ein Studierendenwerk in der Form einer Anstalt des öffentlichen Rechts. Ihr oblag seit 1991 die Aufgabe der Errichtung und Bewirtschaftung von Einrichtungen für das studentische Wohnen. Die Universität hatte das Grundstück, auf dem das Studierendenwohnheim errichtet war, im Jahr 2003 erworben. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Klägerin bereits die öffentlich-rechtliche Aufgabe, das Studierendenwohnheim zu bewirtschaften. Im Jahr 2011 bestellte die Universität ein Erbbaurecht in Bezug auf das Grundstück zugunsten des Studierendenwerkes.

Diesbezüglich setzte das FA GrESt gegen die Klägerin fest. Die hiergegen erhobene Klage, mit der die Klägerin geltend machte, dass der Erwerb nach § 4 Nr. 1 GrEStG steuerfrei sei, wurde vom FG abgewiesen (FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 25.8.2021, 3 K 435/17).

 

Entscheidung

Der BFH hat die Revision als unbegründet zurückgewiesen.

 

Hinweis

1. Die Bestellung des Erbbaurechts zugunsten des Studierendenwerkes (Klägerin) war ein nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStGsteuerbarer Vorgang. Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG unterliegen der GrESt ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung eines Grundstücks begründet. Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG stehen Erbbaurechte den Grundstücken gleich, sodass auch deren Bestellung der GrESt unterliegt.

2. Der Erwerb des Erbbaurechts durch das Studierendenwerk von der Universität war nicht n...

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    BFH II R 45/21
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    Entscheidungsstichwort (Thema) Steuerbefreiung beim Grundstückserwerb aus Anlass des Übergangs von öffentlich-rechtlichen Aufgaben Leitsatz (amtlich) Der Erwerb eines Grundstücks durch eine juristische Person des öffentlichen ...

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