Das besprochene Urteil betrifft die Steuerbefreiung von Bildungsleistungen. Die Entscheidung des EuGH ist eher beunruhigend als überraschend. Der EuGH setzt seinen 2019 eingelegten harten Kurs fort, weshalb das Urteil nicht zu überraschen vermag. Dennoch wird das Eis immer dünner. Eine drastische Einschränkung der Steuerbefreiung von Bildungsleistungen nach § 4 Nr. 21 und Nr. 22a UStG scheint in naher Zukunft immer wahrscheinlicher zu werden.

Im Ausgangsverfahren ging es um den Betreiber einer Schwimmschule. Kurse wurden im Wesentlichen für Kinder angeboten. Der Kläger behandelte seine Umsätze als steuerfrei, während das Finanzamt eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 UStG verneinte. Auf Vorlage des BFH hatte der EuGH u.a. zu prüfen, ob der Schwimmunterricht unter den Begriff des Schul- und Hochschulunterrichts i.S.v. Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j MwStSystRL fallen kann.

Schwimmunterricht einer Schwimmschule nicht erfasst: Nach der Entscheidung des EuGH ist der Begriff "Schul- und Hochschulunterricht" i.S.v. Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j MwStSystRL dahin auszulegen, dass er nicht den von einer Schwimmschule erteilten Schwimmunterricht umfasst. Damit widerspricht der EuGH dem früheren Urteil des BFH aus dem Jahr 2014, in dem der BFH den Schwimmunterricht als steuerfrei ansah.[1] Die Begründung des neuen besprochenen Urteils beruht auf der Kehrtwende des EuGH im Jahr 2019 infolge seines "Fahrschul-Urteils"[2].

[1] BFH v. 5.6.2014 – V R 19/13, UR 2014, 735, MwStR 2014, 689 (m. Anm. Wüst), SteuK 2014, 412 (m. Anm. Leicht); FG-Folgeurteil: FG Münster v. 15.8.2017 – 15 K 2689/14 U, EFG 2017, 1699 (m. Anm. Tiebing); MwStR 2018, 234 (m. Anm. Müller).
[2] EuGH v. 14.3.2019 – C-449/17 – A&G Fahrschul-Akademie GmbH, UR 2019, 294; DStR 2019, 620 (m. Anm. Müller); MwStR 2019, 406 (m. Anm. Möller); DStRK 2019, 118 (m. Anm. van Lück).

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