Vormals breitere Definition des steuerfreien Unterrichts: Nach vorheriger EuGH-Rechtsprechung war steuerfreier Unterricht breiter definiert und konnte leichter angenommen werden. Der Begriff des Schul- und Hochschulunterrichts schloss einfach alle Tätigkeiten ein, bei denen die Unterweisung in Schulen und Hochschulen erteilt wurde, um die Kenntnisse und Fähigkeiten der Schüler oder Studierenden zu entwickeln, sofern diese Tätigkeiten nicht den Charakter bloßer Freizeitgestaltung hatten.[3] Die Großzügigkeit der damaligen Rechtsprechung zeigte sich u.a. dadurch, dass der EuGH in seinem Urteil in der Rechtssache Haderer aus dem Jahr 2007 selbst bei einem Keramik- und Töpferkurs in der Erwachsenenbildung (einem nicht gerade klassischen Schulfach) die Steuerbefreiung für möglich hielt. Noch im Jahr 2017 machte die Rechtsprechung den Eindruck, der Begriff des Unterrichts bliebe breit definiert, denn der EuGH entschied in der Rechtssache Brockenhurst College,[4] dass entgeltliche Restaurant- und Unterhaltungsdienstleistungen einer Bildungseinrichtung über Gastronomie, Gastgewerbe und darstellende Künste als mit der Unterrichtsleistung "eng verbunden" angesehen und folglich von der Mehrwertsteuer befreit werden können (unter hier irrelevanten weiteren Bedingungen). Zwar beruhte das Urteil auf einer speziellen Befreiung für eng verbundene Umsätze, die gerade isoliert betrachtet keine Unterrichtsleistungen sind, aber der EuGH störte sich damals nicht an dem spezialisierten Charakter der angebotenen Lehrgänge.

[3] EuGH v. 13.3.2010 – C-473/08 – Eulitz, Rz. 31, SteuK 2010, 126 (m. Anm. Korn); EuGH v. 14.6.2007 – C-445/05 – Haderer, IStR 2007, 547 (m. Anm. Korf); vgl. auch EuGH v. 14.6.2007 – C-434/05 – Horizon College, Rz. 18, IStR 2007, 545 (m. Anm. Korf).
[4] EuGH v. 4.5.2017 – C-699/15 – Brockenhurst College, UR 2017, 435; MwStR 2017, 497 (m. Anm. Erdbrügger).

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