Der sehr komplizierten Bereich des Kaufrechts des BGB, unter welchen Voraussetzungen der Verkäufer für Mängel am Unternehmen haftet bzw. welche Rechte der Käufer dann hat, ist ein rein rechtlicher und daher darf der Steuerberater hier auch nicht ansatzweise tätig werden. Dieser Komplex ist auch für Rechtsanwälte haftungsträchtig.
Der Käufer muss sich Gewährleistungsrechte vorbehalten bzw. diese ausdrücklich vereinbaren. Auf welchen Gegenstand bei einem Unternehmenskauf für das Eingreifen der Gewährleistungsvorschriften und die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen abzustellen ist und wie sich demzufolge ein eventueller Schadensersatzanspruch berechnet, ist für das Kaufrecht höchstrichterlich bisher nicht entschieden. Das Kaufgewährleistungsrecht ist im Wesentlichen auf den Verkauf einzelner Sachen ausgerichtet.
Für das Vorliegen eines Unternehmensmangels kommt es nach Auffassung des OLG Kölnauf das Unternehmen als Ganzes an, nicht auf die Mangelhaftigkeit einzelner zum Unternehmen gehörender Gegenstände. Ansprüche wegen Mängeln an einem Unternehmen unterliegen laut OLG Köln der 2-jährigen Verjährungsfrist nach § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB. Eine Anwendung der §§ 311, 280 BGB neben der kaufvertraglichen Gewährleistung ist abzulehnen.
Systematische Schutzklauseln zugunsten des Mandanten
Der Steuerberater sollte seinem Mandanten empfehlen, dass er (Steuerberater) zusammen mit einem Rechtsanwalt das Unternehmen unter allen Aspekten überprüft und der Rechtsanwalt dann systematisch Schutzklauseln zugunsten des Mandanten entwirft und einbringt.
Ein Unternehmen ist eine komplexe Sachgesamtheit aus beweglichen und u. U. unbeweglichen Sachen, gewerblichen Schutzrechten, anderen Rechten, Kundenstamm, Erwerbschancen etc. Erfahrungsgemäß ist der Käufer weniger an bestimmten einzelnen Dingen interessiert als an dem aufgrund des Unternehmens möglichen zukünftigen Umsatz und Ertrag.
§ 453 Abs. 1 Satz 1 BGB sieht vor, dass die Vorschriften über den Kauf von Sachen auch auf den Kauf von Rechten und "sonstigen Gegenständen" (damit auch Unternehmenskauf bzw. Unternehmensteile) anwendbar sind.
Der Sachmangelbegriff in § 434 BGB wurde zum 1.1.2022 verschärft. § 434 BGB kann aber, wenn der Käufer kein Verbraucher ist, unter den Vertragsparteien einvernehmlich modifiziert werden. Gem. § 433 Abs. 2 BGB muss der Verkäufer dem Käufer die Kaufsache frei von Sach- und Rechtsmängeln verschaffen. Beim Unternehmenskauf kann die Werthaltigkeit von Kundenforderungen ein wichtiger Faktor für die Vorstellungen der Parteien vom Wert des Unternehmens sein. Bleibt die tatsächliche Werthaltigkeit der Kundenforderungen hinter den bilanzierten Werten zurück, kommt ein Sachmangel des verkauften Unternehmens in Betracht. Liegt ein Mangel vor, kann der Käufer unter den Voraussetzungen des § 437 Nr. 1 BGB, § 439 BGB einen Nacherfüllungsanspruch geltend machen, vom Vertrag zurücktreten, den Kaufpreis mindern oder Schadensersatz geltend machen. Rücktritt und Schadensersatz setzen grundsätzlich voraus, dass dem Verkäufer eine angemessene Nachfrist zur Nacherfüllung gesetzt wurde, außer letztere ist unmöglich (§§ 437 Nr. 2, 440, 323, 326 Abs. 5, 441 BGB). Schadensersatzansprüche setzen ein Verschulden des Verkäufers voraus (§§ 437 Nr. 3, 280, 281, 283 und 311a BGB).
Auswirkungen der gesetzlichen Regeln für die Praxis
In Fällen unzutreffender Ertragsangaben werden daher die §§ 453, 434 ff. BGB greifen, soweit im Vertrag nicht ausdrückliche, von den gesetzlichen Vorschriften abweichende bzw. klarstellende Rechtsfolgen vereinbart sind.
Anders als beim Kauf einer einzelnen beweglichen Sache (z. B. defektes Auto) kann man ein Unternehmen, wenn es erst einmal übernommen worden ist, nicht einfach wieder zurückgeben, sodass der Rücktritt (= Rückabwicklung) wohl in der Praxis nur kurz nach Abschluss und bei schweren Mängeln infrage kommen wird. Das Risiko besteht darin, dass der Kaufpreis u. U. nicht mehr vorhanden ist bzw. beim Verkäufer nicht mehr zu realisieren ist.
Minderungsansprüche werden praktisch schwierig berechenbar sein (Gutachten verursachen Kosten etc.).
Nicht nur in Fällen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft oder der arglistigen Täuschung (§ 123 BGB), sondern in allen Fällen von fahrlässigen Falschangaben kommt ein Schadensersatzanspruch für den Käufer in Betracht. Allerdings muss der Käufer darlegen und beweisen, dass gerade die falschen Angaben zum Kauf und dem vereinbarten Kaufpreis geführt haben. Ein mögliches Mitverschulden des Käufers nach § 254 BGB kann relevant sein, wenn er aus auf seinen Wunsch zur Verfügung gestellten und untersuchten Unterlagen zum Unternehmen Erkenntnisse (schuldhaft) nicht gewonnen hat.
Folgerung
Da das gesetzliche Gewährleistungsrecht nicht unbedingt geeignet und ausreichend ist, bei Mängeln sachgerechte und Streit vermeidende Lösungen herbeizuführen, muss zumindest die vereinbarte Beschaffenheit des Unternehmens, die Haftungsverpflichtung des Verkäufers hierfür und die Rechtsfolgen im Vertrag detailli...