Der Steuerberater sollte sich strikt an den Aufgabenkatalog laut Bestallungsurkunde halten und im Zweifel immer Rücksprache mit dem Nachlassgericht nehmen. Nach der Inbesitznahme des Nachlasses muss der Nachlasspfleger beim Nachlassgericht ein Nachlassverzeichnis einreichen (§ 1802 BGB): Er muss die Überschuldung des Nachlasses prüfen und ggf. nach § 317 InsO ein Nachlassinsolvenzverfahren beantragen. Dafür gibt es keine Prozesskostenhilfe.
Den Nachlassgläubigern hat der Nachlasspfleger Auskunft über den Bestand des Nachlasses zu geben (§ 2012 Abs. 1 Satz 2 BGB). Ihre Befriedigung ist grundsätzlich nicht seine Aufgabe. Soweit dies jedoch zur Erhaltung des Nachlasswerts geboten ist, kann er aus Mitteln des Nachlasses unter Berücksichtigung der beschränkten Erbenhaftung Nachlassverbindlichkeiten erfüllen, insbesondere um Kosten durch unnötige Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden. Die Nachlassauseinandersetzung steht ihm nicht zu.
U. U. muss der Nachlasspfleger einen Prozess über den Nachlass führen, z. B. Klage auf Herausgabe von Nachlassgegenständen. Dies kann er als gesetzlicher Vertreter des Erben tun. Er kann aber auch aufgrund seiner Stellung zum Nachlass gehörende Rechte höchstpersönlich einklagen. Zu beachten ist, dass bei den Landgerichten Anwaltszwang herrscht und hier der Steuerberater gegebenenfalls einen Prozessbevollmächtigten beauftragen muss. Für Prozesse gegen den Nachlass ist der Nachlasspfleger entsprechend passiv legitimiert und auch prozessführungsbefugt.
Der Nachlasspfleger haftet dem Erben für aus vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzungen entstandene Schäden (§§ 1915, 1833 BGB). Ausnahmsweise kann die Inanspruchnahme des Nachlasspflegers gegen Treu und Glauben verstoßen. Die Ersatzansprüche sind vom Erben im Prozesswege geltend zu machen. Den Nachlassgläubigern haftet der Nachlasspfleger nur bei Verletzung der Auskunftspflicht (§ 2002 Abs. 1 Satz 2 BGB) und unerlaubter Handlung.
Die Festsetzung der Erbschaftsteuer ist während der Nachlasspflegschaft auch gegenüber den durch den Nachlasspfleger vertretenen unbekannten Erben als Inhaltsadressaten möglich. Die Finanzbehörde kann die Anzahl der Erben, die Höhe ihrer Erbteile, die Höhe ihrer Freibeträge und die für sie anwendbare Steuerklasse unter Beifügung eines Vorläufigkeitsvermerks gem. § 165 Abs. 1 AO schätzen. Dem Finanzamt gegenüber haftet der Nachlasspfleger nach Bekanntgabe des Steuerbescheids (§ 32 ErbStG) für die entstandene Erbschaftsteuer gem. § 34 Abs. 3 AO, soweit deren Nichtzahlung auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung beruht. Außerdem haftet der Nachlasspfleger persönlich für rückständige Steuern des Erblassers nach den §§ 34, 36, 69 AO.
Für die Einschaltung von Hilfspersonen (z. B. eines Rechtsanwalts) haftet er nach § 276 BGB gegenüber dem Erben (§§ 1915, 1833 BGB).
Der Nachlasspfleger hat dem Nachlassgericht im Übrigen jährlich Rechnung über die Verwaltung zu legen.
Soweit die Tätigkeit als Nachlasspfleger nicht überwiegend ausgeübt wird, ist sie grundsätzlich in den Versicherungsschutz der Berufshaftpflichtversicherung einbezogen. Es ist ratsam, vor der Annahme des Amts mit dem eigenen Versicherer in Kontakt zu treten und die bestehenden Versicherungsbedingungen bezüglich des Einschlusses dieser Tätigkeiten zu überprüfen und ggf. zu ergänzen.