Die Tätigkeit des Steuerberaters als Nachlassverwalter ist ihm nach § 57 Abs. 3 Nr. 3 StBerG, § 15 Nr. 8 BOStB gestattet. Die Nachlassverwaltung empfiehlt sich in Fällen, in denen die Nachlasswerte unklar sind, insbesondere bei komplexen Konstellationen, wenn z. B. ein Unternehmen oder ein Gesellschaftsanteil Nachlassbestandteil ist. In der Praxis wird ein Steuerberater Nachlassverwalter, wenn dies von einem der Erben beim Gericht konkret beantragt wird. Die Auswahl des Nachlassverwalters trifft das Nachlassgericht nach pflichtgemäßem Ermessen. Es gelten die gleichen Grundsätze wie bei der Nachlasspflegschaft (§§ 1960, 1915, 1790 Abs. 2 Abs. 1 BGB).
2.6.1 Wesentliche Inhalte
Die Nachlassverwaltung ist ein Sonderfall der Nachlasspflegschaft. Sie dient der Befriedigung der Nachlassgläubiger und ist in §§ 1975 Alt. 1, 1976 bis 1979 und 1981 bis 1989 BGB geregelt. Subsidiär gelten die Vorschriften über die Vormundschaft. Die Anordnung der Nachlassverwaltung ist kein Mittel zur Überwindung fehlender Mitwirkungsbereitschaft bzw. der Passivität einzelner Miterben bei der Nachlassauseinandersetzung sofern von diesem Verhalten nicht eine konkrete Gefährdung des Nachlasses ausgeht. Der Erbe haftet generell persönlich und mit seinem Privatvermögen für den Nachlass. Durch die Nachlassverwaltung kann der Erbe seine Haftung auf den Nachlass einschränken.
Die Nachlassverwaltung wird durch das Nachlassgericht angeordnet, wenn der Erbe oder die Nachlassgläubiger die Anordnung beantragt haben. Sie dient der Befriedigung der Ansprüche der Nachlassgläubiger aus dem Nachlass und führt gleichzeitig zur Beschränkung der Haftung des Erben auf den Nachlass. Der Erbe haftet also nach der Anordnung nicht mehr mit seinem persönlichen Vermögen (§ 1975 BGB). Gleichzeitig verliert der Erbe die Verfügungsbefugnis über den Nachlass, diese geht auf einen vom Nachlassgericht eingesetzten Nachlassverwalter über. Der Nachlassverwalter hat die Aufgabe, aus dem Nachlass die Nachlassgläubiger zu befriedigen.
Die Nachlassverwaltung endet mit Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens oder bei Masselosigkeit des Nachlasses nach § 1988 Abs. 2 BGB, im Übrigen bei Zweckerreichung durch Aufhebungsbeschluss (§ 38 FamFG).
Dem Nachlassverwalter steht eine angemessene Vergütung zu (§§ 1987, 1962, 1915 Abs. 1, 1836-1836e BGB). Die Ausschlussfrist des § 2 Satz 1 VBVG gilt nicht für die Vergütung des Nachlassverwalters.
2.6.2 Besonderheiten
Mit Anordnung der Nachlassverwaltung geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über den Nachlass analog zum Insolvenzverfahren (§ 80 InsO) auf den Nachlassverwalter über (§ 1981 BGB). Allerdings bleibt der Erbe Rechtsträger des Nachlassvermögens und Schuldner der Nachlassverbindlichkeiten.
Der Nachlassverwalter ist nicht etwa treuhänderischer Inhaber des Nachlasses, sondern er übt die Verwaltung und Verfügungsbefugnis an fremdem Vermögen aus. Der Nachlassverwalter ist deshalb weder gesetzlicher Vertreter des Erben noch Vertreter der Nachlassgläubiger oder gar des Nachlasses. Dem Nachlassverwalter steht für eine zum Nachlass gehörende GmbH kein Sonderkündigungsrecht zur außerordentlichen Kündigung eines Geschäftsführeranstellungsvertrags zu.
Der Nachlassverwalter führt sein Amt unabhängig und eigenverantwortlich nach pflichtgemäßem Ermessen und untersteht in Zweckmäßigkeitsfragen keinen gerichtlichen Weisungen. Bei der Verfahrensabwicklung muss er den Interessen der Erben insoweit Rechnung tragen, als diese mit den Gläubigerinteressen in Einklang zu bringen sind. Im Übrigen untersteht er der Aufsicht des N...