(1) 1Die Bundessteuerberaterkammer sperrt ein besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach, sobald

 

1.

der Eintrag zum Postfachinhaber im Berufsregister gelöscht wurde oder

 

2.

der Postfachinhaber die Sperrung beantragt hat.

2Ein für eine weitere Beratungsstelle eingerichtetes weiteres elektronisches Steuerberaterpostfach ist zudem zu sperren, sobald die weitere Beratungsstelle aufgegeben wird. [1]3Die Steuerberaterkammer unterrichtet die Bundessteuerberaterkammer unverzüglich über die Löschung des Postfachinhabers aus dem Berufsregister. 4Satz 1 Nummer 1 und Satz 3[2] [Bis 30.06.2023: Satz 2] gilt nicht, wenn der Postfachinhaber von einer Steuerberaterkammer in eine andere wechselt.

 

(2) 1Nach der Sperrung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs besteht zu diesem kein Zugang mehr. 2Die Zugangsberechtigung für Praxisabwickler und Praxistreuhänder nach § 19 Absatz 1 bleibt unberührt.

 

(3) Gesperrte besondere elektronische Steuerberaterpostfächer dürfen nicht adressierbar sein.

 

(4) Sofern die Sperrung aufgrund eines Antrags des Postfachinhabers erfolgt ist, ist sie auf dessen Antrag wieder aufzuheben.

[1] Eingefügt durch Verordnung zur Änderung der Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung vom 19.06.2023. Anzuwenden ab 01.07.2023.
[2] Geändert durch Verordnung zur Änderung der Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung vom 19.06.2023. Anzuwenden ab 01.07.2023.

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