Kommentar

Beschränkt Steuerpflichtigen versagt das Gesetz bis einschließlich 2005 grundsätzlich den Abzug von Sonderausgaben (Ausnahmen gelten lediglich für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer). Dieses Abzugsverbot verstößt nach Auffassung des EuGH gegen EU-Recht, soweit es um Steuerberatungskosten des beschränkt Steuerpflichtigen für das Erstellen seiner Einkommensteuererklärung geht.

Ab dem Jahr 2006 hat diese Frage keine Bedeutung mehr, weil der Gesetzgeber den Sonderausgabenabzug von Steuerberatungskosten auch für unbeschränkt Steuerpflichtige gestrichen und damit die Schlechterstellung der beschränkt Steuerpflichtigen beseitigt hat. Das BMF hat jetzt die Finanzämter angewiesen, bis 2005 wegen der Entscheidung des EuGH und entgegen den gesetzlichen Bestimmungen (§ 50 Abs. 1 Satz 4 EStG) bei beschränkt Steuerpflichtigen den Abzug der Steuerberatungskosten bei den Sonderausgaben zuzulassen. Gelten soll diese Regelung nur für die noch offenen Fälle, also nicht bei Vorliegen eines bestandskräftigen Bescheids.

Praxis-Tipp

Steuerberatungskosten können weiterhin geltend gemacht werden, soweit sie zu den Betriebsausgaben oder Werbungskosten gehören. Das dürfte regelmäßig der Fall sein, wenn es um die Ermittlung der (inländischen) Einkünfte geht. Deshalb hätten die beschränkt Steuerpflichtigen schon vor der Entscheidung des EuGH den größten Teil ihrer Steuerberatungskosten steuerlich geltend machen können. Insoweit stellt sich auch nicht mehr die Frage, ob es EU-rechtlich vertretbar ist, die Entscheidung des EuGH nur in den noch offenen Fällen anzuwenden.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, Schreiben v. 17.4.2007, IV C 8 – S 2301/07/0002.

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