Mit Urteil vom 22.7.1999 hat der BFH entschieden, dass eine Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH nicht unter § 20 Abs. 1 Nr. 3 UStG fällt (BStBl 1999 II S. 630), Abschnitt 20.1 Absatz 1 Satz 4 UStAE. Ggf. kann jedoch § 20 Abs. 1 Nr. 1 UStG zur Anwendung kommen.
Antrag
Für den Antrag auf Genehmigung der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten ist keine bestimmte Form vorgeschrieben. Er kann schriftlich, (fern-)mündlich oder durch schlüssiges Verhalten gestellt werden. Soweit es für das FA zweifelsfrei erkennbar ist, kann der Antrag daher auch dadurch gestellt werden, dass der Unternehmer seine Umsätze in einer Umsatzsteuer-Voranmeldung oder in einer Umsatzsteuer-Jahreserklärung nach vereinnahmten Entgelten besteuert. Wird festgestellt, dass ein Unternehmer ohne Antrag die Ist-Besteuerung anwendet, ist ein nachträglicher Antrag (für noch nicht bestandskräftige Besteuerungszeiträume) anzuregen (Problematik des Widerrufs).
Antragsfrist
Der Antrag auf Genehmigung der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten ist an keine Frist gebunden. In den Antrag und die Genehmigung können auch Besteuerungszeiträume einbezogen werden, die dem Kalenderjahr der Antragstellung vorangehen, soweit die betreffenden Steuerfestsetzungen noch nicht durchgeführt oder noch nicht formell bestandskräftig geworden sind.
Zuständigkeit im FA
Für die Bearbeitung der Anträge auf Ist-Besteuerung ist die UStVA-Stelle zuständig (s. Tz. 1.2 der Arbeitshinweise für die UStVA-Stelle).
Ablehnung eines Antrages
Grundsätzlich hat das FA einen Antrag auf Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten bei Vorliegen einer der Voraussetzungen des § 20 UStG zu genehmigen. Stellt der Steuerpflichtige nachträglich einen Antrag für vorangegangene Kalenderjahre, in denen er seine Umsätze der Soll-Besteuerung unterworfen hat, ist der Antrag abzulehnen, Abschnitt 13.6 Absatz 3 Satz 4 UStAE. Eine weitere Ausnahme dürfte im Fall des wiederholten Wechsels zwischen der Ist- und der Soll-Besteuerung gesehen werden, weil die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten Vereinfachungen bewirken soll, während der wiederholte Wechsel der Besteuerungsart jeweils mehr Arbeit mit sich bringt.
Hat ein Steuerpflichtiger die Ist-Besteuerung ohne Antrag angewandt, so ist der nachträglich gestellte Antrag rückwirkend zu genehmigen, wenn eine der in § 20 UStG genannten Voraussetzungen erfüllt ist.
Genehmigung der Ist-Besteuerung
Die Genehmigung erfolgt mit dem Vordruck USt (S) 23. Dieser ist vollstä...