OFD Magdeburg, Verfügung v. 12.3.2012, S 7368 - 6 - St 245

Allgemeines

Grundsätzlich erfolgt die Besteuerung der Umsätze nach dem Soll-Prinzip, d.h. nach Ausführung der Leistung, entsprechend dem vereinbarten Entgelt.

Abweichend davon erfolgt eine Besteuerung nach Vereinnahmung

Nachfolgende Ausführungen gelten nur für die Ist-Besteuerung des § 20 UStG.

Zweck und Bedeutung der Ist-Besteuerung

Bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten entsteht die Steuerschuld erst mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem der Unternehmer das Entgelt vereinnahmt hat. Diese Regelung bringt kleineren und mittleren Unternehmern eine Verbesserung der Liquidität.

Die Vorschrift des § 20 UStG zielt jedoch nicht darauf ab, den betroffenen Unternehmern Finanzierungsvorteile zu verschaffen, sie ist vielmehr in erster Linie zur Arbeitserleichterung geschaffen worden. Denn Unternehmer, die keine Bücher führen und die ertragsteuerlich nur zur Aufzeichnung der Zahlungseingänge verpflichtet sind, müssten allein für Zwecke der Soll-Besteuerung besondere zusätzliche Aufzeichnungen zur Ermittlung der vereinbarten Entgelte führen.

Für nicht buchführende Unternehmer, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG durch Einnahme-Überschussrechnung ermitteln, wird daher regelmäßig die Ist-Besteuerung nach § 20 UStG von Vorteil sein.

Hingegen kann der buchführende Unternehmer für die Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten nicht auf die (nach dem Soll-Prinzip geführten) Erlös- und Verkaufskonten zurückgreifen. Für ihn erweist sich daher regelmäßig die Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinbarten Entgelten als vorteilhafter.

Voraussetzungen

Die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten kann vom FA auf Antrag grundsätzlich jedem Unternehmer gestattet werden, sofern eine der in § 20 Abs. 1 Nrn. 1 – 3 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt wird.

Danach kommt die Ist-Besteuerung nach § 20 UStG in folgenden Fällen in Betracht:

  1. für Unternehmer, deren Gesamtumsatz i.S. des § 19 Abs. 3 UStG im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 500.000 EUR betragen hat, oder
  2. für Unternehmer, die von der Verpflichtung, Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen, nach § 148 AO befreit sind, oder
  3. für Unternehmer, soweit sie Umsätze aus einer Tätigkeit als Angehöriger eines freien Berufs i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ausführen.

Hinweis:

Mit Urteil vom 22.7.1999 hat der BFH entschieden, dass eine Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH nicht unter § 20 Abs. 1 Nr. 3 UStG fällt (BStBl 1999 II S. 630), Abschnitt 20.1 Absatz 1 Satz 4 UStAE. Ggf. kann jedoch § 20 Abs. 1 Nr. 1 UStG zur Anwendung kommen.

Antrag

Für den Antrag auf Genehmigung der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten ist keine bestimmte Form vorgeschrieben. Er kann schriftlich, (fern-)mündlich oder durch schlüssiges Verhalten gestellt werden. Soweit es für das FA zweifelsfrei erkennbar ist, kann der Antrag daher auch dadurch gestellt werden, dass der Unternehmer seine Umsätze in einer Umsatzsteuer-Voranmeldung oder in einer Umsatzsteuer-Jahreserklärung nach vereinnahmten Entgelten besteuert. Wird festgestellt, dass ein Unternehmer ohne Antrag die Ist-Besteuerung anwendet, ist ein nachträglicher Antrag (für noch nicht bestandskräftige Besteuerungszeiträume) anzuregen (Problematik des Widerrufs).

Antragsfrist

Der Antrag auf Genehmigung der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten ist an keine Frist gebunden. In den Antrag und die Genehmigung können auch Besteuerungszeiträume einbezogen werden, die dem Kalenderjahr der Antragstellung vorangehen, soweit die betreffenden Steuerfestsetzungen noch nicht durchgeführt oder noch nicht formell bestandskräftig geworden sind.

Zuständigkeit im FA

Für die Bearbeitung der Anträge auf Ist-Besteuerung ist die UStVA-Stelle zuständig (s. Tz. 1.2 der Arbeitshinweise für die UStVA-Stelle).

Ablehnung eines Antrages

Grundsätzlich hat das FA einen Antrag auf Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten bei Vorliegen einer der Voraussetzungen des § 20 UStG zu genehmigen. Stellt der Steuerpflichtige nachträglich einen Antrag für vorangegangene Kalenderjahre, in denen er seine Umsätze der Soll-Besteuerung unterworfen hat, ist der Antrag abzulehnen, Abschnitt 13.6 Absatz 3 Satz 4 UStAE. Eine weitere Ausnahme dürfte im Fall des wiederholten Wechsels zwischen der Ist- und der Soll-Besteuerung gesehen werden, weil die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten Vereinfachungen bewirken soll, während der wiederholte Wechsel der Besteuerungsart jeweils mehr Arbeit mit sich bringt.

Hat ein Steuerpflichtiger die Ist-Besteuerung ohne Antrag angewandt, so ist der nachträglich gestellte Antrag rückwirkend zu genehmigen, wenn eine der in § 20 UStG genannten Voraussetzungen erfüllt ist.

Genehmigung der Ist-Besteuerung

Die Genehmigung erfolgt mit dem Vordruck USt (S) 23. Dieser ist vollstä...

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