Dipl.-Finanzwirt Helmut Bur
Der Höchstbetrag der Steuerermäßigung von 40.000 EUR je Objekt kann zeitgleich oder nacheinander für mehrere begünstigte Objekte in Anspruch genommen werden. Die energetischen Maßnahmen an einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum belegenen zu eigenen Wohnzwecken genutzten eigenen Gebäude (begünstigtes Objekt) werden nur im Jahr des Abschlusses der Sanierungsmaßnahme sowie im 1. und 2. folgenden Kalenderjahr durch Ermäßigung der tariflichen Einkommensteuer vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen wie folgt gefördert:
Förderjahr |
Fördersatz |
Förderhöchstbetrag |
im Jahr des Abschlusses der energetischen Maßnahme |
7 % |
14.000 EUR |
im darauffolgenden Kalenderjahr |
7 % |
14.000 EUR |
im übernächsten Kalenderjahr |
6 % |
12.000 EUR |
Die Steuerermäßigung mindert die um die sonstigen Steuerermäßigungen herabgesetzte tarifliche Einkommensteuer. Die tarifliche Einkommensteuer wird also zunächst um ggf. vorhandene andere Steuerermäßigungen vermindert und erst dann um die Steuerermäßigung nach § 35c EStG.
Wirkt sich die Steuerermäßigung nach § 35c EStG in einem Veranlagungszeitraum nicht oder nicht in vollem Umfang aus, geht sie insoweit verloren. Sie kann also nicht in einem anderen Veranlagungszeitraum nachgeholt werden. Vor- oder Rücktragsmöglichkeiten in andere Veranlagungszeiträume sieht § 35c EStG nicht vor.
Die Steuerermäßigung nach § 35c EStG ist nur im Veranlagungszeitraum des Abschlusses der energetischen Maßnahmen und in den beiden folgenden Veranlagungszeiträumen möglich. Übersteigt der für die energetische Maßnahme ermittelte Steuerermäßigungsbetrag die tarifliche Einkommensteuer (vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen) der steuerpflichtigen Person (sog. Anrechnungsüberhang), so kann dieser Anrechnungsüberhang weder in anderen Veranlagungszeiträumen steuermindernd berücksichtigt noch innerhalb des 3-jährigen Förderzeitraumes auf einen der 3 Veranlagungszeiträume vor- bzw. zurückgetragen werden. Der Anrechnungsüberhang mindert aber auch nicht den Höchstbetrag der Steuerermäßigung.
Beschränkung des Höchstbetrages der Steuerermäßigung
A hat das 1973 errichtete und von ihm zu eigenen Wohnzwecken genutzte eigene Einfamilienhaus in der Stadt in 2022 umfassend energetisch saniert. Einen Energieberater hat A nicht hinzugezogen. Für die Aufwendungen i. H. v. insgesamt 130.000 EUR nimmt A im VZ des Abschlusses der energetischen Maßnahme in 2022 und in den beiden folgenden VZ die steuerliche Förderung in Anspruch, wobei A die Steuerermäßigung von 7 % (9.100 EUR) im VZ 2022 nicht voll ausschöpfen kann. Denn die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen (hier: 0 EUR), beträgt im VZ 2022 6.000 EUR und in den VZ 2023 und 2024 jeweils 9.500 EUR.
Den entstehenden Anrechnungsüberhang im VZ 2022 (3.100 EUR) kann A weder in einem anderen VZ innerhalb des Förderzeitraumes noch in anderen VZ außerhalb des Förderzeitraums steuermindernd berücksichtigen lassen.
Vor dem Hintergrund des geltenden 3-jährigen-Förderzeitraums ist nach der derzeitigen Rechtslage § 35c EStG letztmals für den Veranlagungszeitraum 2032 anwendbar.